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# BGH, Beschluss vom 21.04.1988 – 4 StR 112/88

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

4 StR 112/88

in der Strafsache

gegen

Werner M dB aus DD , geboren am GEB :::: in SED, zur zeit in Haft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

hier: Prozeßkostenhilfeantrag der

Nebenklägerin Nadine Bonk

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 1988 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin Nadine BB auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für

die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

## Gründe

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, S 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die

Nebenklägerin unterlassen.

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es - auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend

bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehni-

gungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).

Im Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte - erfolglos - Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375). Im übrigen erscheint eine anwaltliche Vertretung in der Revisionsinstanz gem.

s 397 a StPO nicht erforderlich.

Knoblich Laufhütte Jähnke Meyer-Goßner Brüning

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.04.1988 – 4 StR 112/88

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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