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# BGH, Beschluss vom 27.08.1987 – 1 StR 331/87

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 331/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Salvatore A uw aus PB, dort geboren am

1966,

wegen Aussetzung u.a.

hier: Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz

wWIV

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 1987 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe

zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. Se» aus Spaichingen beizuordnen, wird verworfen.

## Gründe

Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a StPO, § 119 ZPO). Das erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) zu bedienen hat (vgl. BGHR StPO § 397 Abs. 1 Satz 1 Prozeßkostenhilfe 1). In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), doch hat die Nebenklägerin auch eine solche Bezugnahme unterlassen. Ihr Antrag hat daher keinen Erfolg.

Vor der Entscheidung des Senats über den Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO erhält die Nebenklägerin Gelegenheit zur Äußerung.

Schauenburg Kuhn Maul

Foth Granderath

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.08.1987 – 1 StR 331/87

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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