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# BGH, Beschluss vom 05.11.1985 – 1 StR 543/85

1. Strafsenat

**Rn. 4**

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 543/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Edmar Karl Sc n u aus ME, geboren am EEE 1950 ir WEHREN / Kr =. TEE,

wegen versuchten Totschlags

ZA

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. November 1985 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Der Beschluß des Landgerichts München I vom 10. September 1985 wird aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Juni 1985 ist rechtswirksam zurückgenommen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

## Gründe

Der Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt REM, hat die am 19. Juni 1985 eingelegte Revision des Angeklagten mit Schriftsatz vom 1. Juli 1985 rechtswirksam zurückgenommen. Damit ist für einen Verwerfungsbeschluß nach § 346 Abs. 1 StPO kein Raum. -

An die Zurücknahme des Rechtsmittels bleibt der Angeklagte gebunden. Als Prozeßhandlung kann sie weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten oder sonst zurück-

genommen werden; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung).

Schauenburg Ulsamer Schikora Foth Granderath

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.11.1985 – 1 StR 543/85

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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