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# BGH, Urteil vom 26.06.1984 – 5 StR 322/84

5. Strafsenat

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5 StR_322/84

BUNDESGERICHTSHOF

iM NAMEN DES VOLKES

## URTEIL

in der Strafsache gegen

den Architekten Peter BoD zus DEE, dort geboren am EB 1333,

wegen Steuerhinterziehung

**Rn. 2**

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEE au: EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 1984 wird verworfen.

. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

'- Von Rechts wegen - ”

## Gründe

Die Strafkammer hat deri Angeklagten wegen tateinheitlicher Hinterziehung von Einkommen- und Umsatzsteuer zu einer

zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision meint, die Strafverfolgung wegen Umsatzsteuerhinterziehung sei verjährt; gegen die Verurteilung im übrigen wendet sie sich mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Die Strafverfolgung wegen der Umsatzsteuerhinterziehung ist jedenfalls deswegen nicht verjährt, weil der Angeklagte in Verwirklichung seines Gesamtvorsatzes äuch im Jahre 1977 keine wahrheitsgemäßen Erklärungen gegenüber der Finanzbehörde abgegeben und sein steuerunehrliches Verhalten im

März 1978.durch Abgabe falscher Erklärungen fortgesetzt hat.

2. a) Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision

: meint, das Aufrechnungsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 A0

dann nicht gilt, wenn der zunächst nicht angegebene Steuerermäßigungsgrund nach Tatvollendung nicht mehr wirksam werden kann. Eine solche Sachlage ist hier nicht gegeben.

. Der Angeklagte konnte noch gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ver-

suchen, die steuerliche Anerkennung der Betriebsverluste in den Jahren 1969 und 1970 zu erreichen.

b) Entgegen der auf den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. April 1982 = DStR 1982, 366 gestützten Ansicht der Revision unterliegt auch der gemäß § 10 d EStG n. F. nicht mehr nur auf Antrag vorzunehmende Abzug der Konkursverluste des Angeklagten dem Kompensationsverbot, Steuervorteile, die dem Täter ohrie weiteres von Rechts wegen zugestanden hätten, wenn er anstelle der unrichtigen die

der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht hätte, sind ihm

-u-

nur dann nicht vorzuenthalten, wenn sie mit den verschleierten steuererheblichen Tatsachen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (Urteil des Senats vom

31. Januar 1978 - 5 StR 458/77 = GA 1978, 307 m. weit. Nachw.). Die früheren Betriebsverluste des Angeklagten

stehen aber mit den Gewinnen der Veranlagungszeiträume

in keinerlei Zusammenhang.

c) Die weiteren sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet,

d) Die umfassende Überprüfung des Urteils hat Rechtsfehler

ebenfalls nicht aufgedeckt,

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel

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Zitiervorschlag: BGH, Urteil vom 26.06.1984 – 5 StR 322/84

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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