nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 18.05.1984 – 3 StR 187/84

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 187/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Heinz Karı H EB zus ::c WB. geboren am u 1929 ir DEEmuEuEB,

wegen Untreue u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18, Mai 1984 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten vom 10. Mai 1984,

ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil

des Landgerichts Mannheim vom 12, Dezember 1983, wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten dieses Antrags zu tragen.

## Gründe

Der Wiedereinsetzungsamtrag hat keinen Erfolg. Soweit der Angeklagte damit beabsichtigt haben sollte, die Sachrüge näher auszuführen, ist diese Rüge in allgemeiner Form fristgerecht erhoben. Bis zu ihrer Verwerfung konnten Ausführungen zu ihrer Begründung nachgeschoben werden, ohne daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlich gewesen wäre. Soweit der Wiedereinsetzungsamtrag sich auf etwa beabsichtigte Verfahrensrügen beziehen könnte, fehlt es schon an der formgerechten Nachholung der versäumten Handlung (§ 45 Abs. 2 StPO). Das Schreiben vom 10. Mai 1984 enthält keine bestimmten Verfahrensbeschwerden (8 344, Abs. 2 Satz 2 StPO). Es ist auch nicht von dem Verteidiger oder

einem Rechtsanwalt unterzeichnet worden (§ 345 Abs. 2 StPO). Im übrigen ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen grundsätzlich ausgeschlossen (BGHSt 1, 44).

Dr. Schauenburg Laufhütte Dr. Gribbohn

Zschockelt Kutzer

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 18.05.1984 – 3 StR 187/84

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-18/3-str-187-84

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
