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# BGH, Beschluss vom 23.12.1983 – 2 StR 294/83

2. Strafsenat

Er Las

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 294/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Remzi D ED aus Fe am Mei, geboren am M. GE 1955 in Ep (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

AL

-2-

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten De»

wird das Urteil des Landgerichts Frank-

furt am Main vom 19. Oktober 1982, soweit

es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

## Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, daß die kommissarische Vernehmung der Vertrauensperson gegen den Willen seines Verteidigers in dessen Abwesenheit durchgeführt worden ist. Das war nicht zulässig (Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs für Strafsachen vom 17. Oktober 1983 - GSSt 1/83).

Die Verurteilung des Angeklagten beruht auch auf diesem Verfahrensverstoß. Die Jugendkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des leugnenden Angeklagten auf die - gegen den Widerspruch der Verteidigung -

- 3.

verlesene Aussage der Vertrauensperson gestützt (UA S. 8).

Das Urteil muß deshalb, soweit es den Angeklagten betrifft, aufgehoben werden. Die Sache ist an eine Jugendkammer zurückzuverweisen. Daran ändert es nichts, daß sich das Verfahren jetzt nur noch gegen einen Erwachsenen richtet (BGH, Beschluß vom 25. März 1982 - 4 StR 81/82). Die Einziehungsanordnung wird von der hiermit getroffenen Entscheidung nicht berührt; sie bleibt bestehen.

Mösl Müller Theune

Niemöller Gollwitzer

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 23.12.1983 – 2 StR 294/83

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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