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# BGH, Beschluss vom 13.12.1983 – 5 StR 857/83

5. Strafsenat

wer

5 StR 857/83

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Ralf DEE aus OMEEEEEEEED, geboren am EEE 1957 in wemmmmp/SA Kreis SCHEREEEEEB,

2. den Dreher Siegfried L HB aus CARE: geboren am EEE 19.8 in Dem,

3, Wolfgeng SED aus CORE , geboren am EEEEEEED 1954 in Ne Kreis OA,

zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

wegen räuberischer Erpressung

re,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Dezember 1983 nach §§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten Ep, mp und SED wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 23. Juni 1983 mit den Feststellungen

aufgehoben, Die Sache wird an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

## Gründe

Eine von den drei Angeklagten übereinstimmend erhobene Verfahrensbeschwerde hat Erfolg. Die Vorschriften über die Anwesenheit der Angeklagten während der Hauptverhandlung

(§§ 226, 247 StPO) sind verletzt worden (§ 338 Nr. 5 StPO): Nachdem sich die Angeklagten auf Grund einer Anordnung nach

§ 247 Satz i StPO aus dem Sitzungssaal entfernt hatten (Bd. I Bl. 184 d.A.), ist das Blutalkohol-Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 20. April 1982 bezüglich des Zeugen HE verlesen worden (aa0 Bl. 186). Die Verlesung diente dem Urkundenbeweis und nicht nur dem Vorhalt; das folgt hier daraus, daß der Tatrichter die in dem Gutachten genannte Blutalkoholkonzentration von 1,7 o/oo seinen Feststellungen ausdrücklich zugrunde gelegt hat (UA S. 6, 9). Die Verlesung des Gutachtens ist, nachdem die Angeklagten in den Sitzungssaal zurückgekehrt waren (Bd. I Bl. 187 d.A.), ausweislich des Protokolls nicht wiederholt worden.

**Rn. 707**

Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr auf die weitere, auf die §§ 247, 338 Nr. 5 StPO gestützte Verfahrensrüge an, mit der der Angeklagte DB beanstandet, daß der Beschluß der Strafkammer über das "Abtreten" der Angeklagten während der "weiteren Aussage" des Zeugen Haile (Bd. I Bl. 189 d.A.) in Abwesenheit der Angeklagten erörtert und verkündet worden ist.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 13.12.1983 – 5 StR 857/83

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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