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BGH, Urteil vom 27.09.1983 – 5 StR 379/83

5. Strafsenat

5 StR _ 379/83

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Rechtsanwalt Dr. Gerhard NW suEiEEEEEEEEEm>

aus BED, dort geboren am EEE 1933,

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Far

- 2 - 7

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 27. September 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herruann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Staatsanwalt <«ERERD>

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt NED aus b EEEEEM als Verteidiger,

Justizangestellte EM als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin von 21. Dezember 1982 wit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

TAF

Gründe§

Das Landgericht hat das gegen den Angeklagten gerichtete Verfahren eingestellt, weil die Strafverfolgung absolut verjährt sei. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der örtlichen $Staatsanwaltschaft macht Verletzung sachlichen Rechts geltend. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Die am 2. November 1977 bei Gericht eingegangene, ungeändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last: Er habe 1970 den von ihm in einem Steuerstrafverfahren anwaltlich vertretenen Handelsagenten SCHE dafür gewonnen, den Finanzbehörden vorzutäuschen, dab SEEE$ die von ihm vereinnahmten Provisionen für

zwei Liechtensteiner Unternehmen erwirtschaftet habe und bis auf bestimmte geringe Subprovisionsamteile abzuführen verpflichtet sei. In Verwirklichung des gemeinsamen Planes habe SB zunächst von April 1971 bis 26. Juni 1972 unrichtige Umsatzsteuer-, Einkommensteuer-, Gewerbesteuerund Vermögenserklärungen für die Zeit ab 1967 abgegeben und habe der Angeklagte im Juni und August 1971 insgesamt 21 unechte Urkunden zusammen mit SEND hergestellt und sie der Steuerfahndungsstelle im Original oder in rFotokopie übersandt. Am 20. November 1973 habe SEE im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Angeklagten für 1967

und 1968 neue Steuererklärungen eingereicht, die von den früheren Erklärungen für dieselben Besteuerungszeiträume nur durch den Ansatz ermittlter statt bisher geschätzter Aufwendungsbeträge abgewichen seien.

Nach Feststellung der Strafkammer ist es zu erklärungsgemäßen Steuerveranlagungen des SB nicht gekommen. 1972 leitete die Steuerfahndungsstelle gegen den Angeklagten wegen des

Verdachts der Begünstigung des SW» Ermittlungen ein. Bei beiden wurden im August 1972 Durchsuchungen vorgenommen

und Beweisunterlagen beschlagnahmt. Wenige Tage später entzog SCEEEEED> deu Angeklagten das Mandat. Diesem gelang es,

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Tr

Schaeffer von einer Selbstanzeige abzubringen und ihn davon zu überzeugen, daß sie sich nur gemeinsam erfolgreich verteidigen könnten. Daß der Angeklagte ihn zur Abgabe der berichtigten Steuererklärungen für 1967 und 1968 bestinnte oder wenigstens davon wußte, hat die Strafkammer nicht fest-

stellen können. SEE» ist rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden.

Die Strafkammer hält es für möglich, daß der Angeklagte den von der Anklage angenommenen Tatentschluß vor Einreichung

der berichtigten Steuererklärungen aufgegeben hat. Sie meint deshalb, ihm könne dieses Handeln des Sie nicht zugerechnet werden. Daher geht sie davon aus, daß für den Angeklagten die Verjährung am 26. Juni 1972 zu laufen begonnen habe und die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren (88 78 Abs. 3 Nr. 4, 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB) bei Urteilserlaß am

2l. Dezember 1982 bereits verstrichen sei.

2. Der Auffassung des Landgerichts kann der Senat nicht folgen.

Der Angeklagte hat-auch nach dem vom Landgericht angenommenen Tatplan-seinen Tatbeitrag nicht rückgängig gemacht. Dieser Beitrag hat den Tatplan beider Angeklagter, nach dem SAiip> auch am 20. November 1972 vorging, weiterhin gefördert. Indem SC neue, aber inhaltlich gleichartige Erklärungen einreichte, griff er auf die früheren Steuererklärungen und die ihnen zugrunde liegenden unechten Urkunden zurück, die der Angeklagte gemeinsam mit ihm angefertigt und dem Finanzamt übersandt hatte. Ob der Angeklagte mit solchen Handeln des Schaeffer rechnete, ist unerheblich. Es lag jedenfalls im Rahmen des gemeinsam gefaßten Tatentschlusses. Nach alledem

hat der Angeklagte für das weitere Tätigwerden des Schaeffer mit einzustehen (vgl. BGHSt 28, 346, 348). Demzufolge begann die Verjährung auch für ihn erst am 20. November 1973. Ihr Lauf wurde durch die Erhebung der Anklage am 2. November 1977 und durch die Eröffnung des Hauptverfahrens am 1. Februar 1979 unterbrochen. Bei Erlaß des angefochtenen Urteils war absolute Verjährung nicht bereits eingetreten.

Herrmann Fleischmann Schuster

Rebitzki Niepel