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# BGH, Urteil vom 20.09.1983 – 5 StR 426/83

5. Strafsenat

. 5 StR 426/83

ALU

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

## URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Pfarrdiakon Kurt Z GOEEmEEHEEEEEEEEEED>

aus LEE ar De, geboren am ME 1928 in A em ,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

wo

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Septewber 1983, an der teilgenonmen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel . als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ip als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ip aus BeiEmmw

als Verteidiger,

Justizangestellte ilD

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten

der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

WU

## Gründe

Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand hat. Der Tatrichter stützt seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Kinder unter anderem auf die Ausführungen des Sachverständigen PER (UA S. 6). Dieser hat ausgeführt, "zwingend gegen eine Falschbeschuldigung spreche, daß dafür ein Motiv nicht vorhanden sei"; denn die Kinder hegten keine Rachegefühle gegen den Angeklagten (UA S. 7). Dem hat sich der Tatrichter angeschlossen (UA S. 6 f). Das Fehlen von "Rachegefühlen" oder von vergleichbaren Motiven schließt indessen nicht "zwingend" aus, daß die Angaben der Kinder unrichtig waren. Auch ohne ein "Komplott* (UA S. 7) oder eine Absprache war hier die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß Gerüchte, Vorhalte oder ähnliche Einflüsse das Aussageverhalten der sechs bis elf Jahre alten Kinder bestimmt haben. Damit hätte sich der Tatrichter in den Urteilsgründen auseinandersetzen müssen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts

Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel

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Zitiervorschlag: BGH, Urteil vom 20.09.1983 – 5 StR 426/83

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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