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# BGH, Beschluss vom 29.06.1983 – 2 StR 854/82

2. Strafsenat

ARF

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 854/82 BESCHLUSS /9 (9) in der Strafsache gegen Agnes C GEB geborene ro zus CORE

geboren am EEE 1955 in Tamm.

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

ALF

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29, Juni 1983

gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. September 1981 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Ausspruch über die wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Kokain (Fall III) gegen sie verhängte Freiheitsstrafe,

b) im Gesamtstrafenausspruch.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3, Die weitergehende Revision wird verworfen.

## Gründe

Das Landgericht wertet die Beihilfe der Angeklagten

schon allein deswegen als besonders schweren Fall, weil

sie die Umstände, welche dem Haupttäter erschwerend anzulasten waren, gekannt habe. Das Gewicht der Beihilfehand-

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lung selbst, nämlich ihre "geringe Aktivität", sowie die Umstände, daß sie bisher nicht bestraft wurde, in hohem Maße von dem Haupttäter abhängig war, lediglich auf seine Anweisung handelte und nicht wagte, ihre Beziehung zu ihm durch die Ablehnung seines Ansinnens zu gefährden, werden nur innerhalb des verschärften Strafrahmens berücksichtigt. Das ist fehlerhaft. Die Gesamtbewertung hätte bereits bei der Auswahl des Strafrahmens erfolgen müssen (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Juli 1981 - 2 StR 268/81). Dieser Fehler führt zur Aufhebung der im Falle III wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Kokain verhängten Einzelstrafe und des Gesamtstrafenausspruchs.

Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Mösl Maier Theune

Niemöller Gollwitzer

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 29.06.1983 – 2 StR 854/82

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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