nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Urteil vom 21.10.1982 – 4 StR 511/82

4. Strafsenat

AOL

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 511/82 URTEIL

VHlR

in der Strafsache

gegen

Bernd R gi zus Cu, dort geboren am GEB 1959, zur zeit Jva vo,

wegen versuchten Mordes u.a.

**Rn. 9**

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1982, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt m bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EE aus EEE als Verteidiger, Justizangestellter gg als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln wom 6. Mai 1982 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt wurde,

b) im gesamten Strafausspruch.

+00

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

## Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; außerdem hat es für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt.

Die auf die Verurteilung wegen versuchten Mordes beschränkte Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte hatte einen von ihm gestohlenen PKW BMW in einer rechtwinklig zur Fahrbahn gelegenen Parktasche geparkt, wobei die Front seines Fahrzeugs zur Fahrbahn gerichtet war. Zwei ihn observierende Polizeibeamte fuhren mit ihrem Dienstfahrzeug, VW Golf, etwa parallel zum Fahrbahnrand so vor den gestohlenen BMW, daß zwischen diesem und der Längsseite des Polizeifahrzeugs nur eine 1 1/2 bis 2m breite Lücke verblieb, die ein ungehindertes Herausfahren des Angeklagten aus der Parklücke unmöglich machte. Einer der Polizeibeamten stellte sich zwischen dem Golf und

der Front des BMW etwa in Höhe von dessen linkem Scheinwerfer und von diesem etwa 1 m entfernt mit gezogener Pistole auf und forderte den Angeklagten auf, das Fahrzeug zu verlassen. Obwohl der Angeklagte den Polizeibeamten als solchen erkannte, faßte er den Entschluß, mit dem BMW aus der Parklücke zu fliehen. Er startete mit Vollgas, wobei er das Steuer links eingeschlagen hatte, und ramnmte mit dem rechten Kotflügel des BMW den linken Kotflügel des Polizeifahrzeugs, so daß dieses mit der Front etwa einen halben Meter zur Straßenmitte hin geschleudert wurde. Der Polizeibeamte, der zwischen Golf und BMW gestanden und mit einem solchen Verhalten des Angeklagten nicht gerechnet hatte, trat einen Schritt zurück in Richtung Fahrbahnnitte, so daß er frontal zur Motorhaube des BMW stand. Nunmehr fuhr der Angeklagte, dessen Wegfahrt jetzt das weggeschobene Polizeifahrzeug nicht mehr entgegenstand, erneut mit Vollgas an, obwohl er den Polizeibeamten unmittelbar vor dem von ihm gelenkten Personenkraftwagen stehen sah. Der Beamte vermochte sich nur noch durch einen Hechtsprung vor dem. herannahenden BMW zu retten, wurde von dem auf ihn zukommenden Fahrzeug aber noch während des Sprungs am Fuß getroffen (UA 16 f).

Nach der Überzeugung der Schwurgerichtskammer hat der Angeklagte damit gerechnet und billigend in Kauf genommen, daß der Polizeibeamte überfahren und getötet werden konnte (UA 16), er habe deshalb mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt.

2. Mit Recht wendet sich die Revision gegen diese Würdigung des Geschehens, die sich mit der Vorstellung des Angeklagten in der besonderen Tatsituation nicht hinreichend auseinandersetzt.

Di

Der erkennende Senat hat im Beschluß vom 18. Juni 1982 (BGH 4 StR 295/82 bei Holtz MDR 1982, 808) in einem vergleichbaren Fall ausgeführt: "Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es allerdings nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Das muß indessen nicht so sein. Der Senat hat wiederholt auf die Erfahrung hingewiesen, daß es in den Fällen, in denen Kraftfahrer eine Polizeisperre durchbrechen, den bedrohten Beanten - wie auch hier - meist gelingt, sich außer Gefahr zu bringen und daß die Täter in allgemeinen mit einer derartigen Reaktion des Beamten rechnen. Auch wenn sie sich unter allen Umständen ihrer Festnahme entziehen wollen, nehmen sie um dieses Zieles willen zwar eine Gefährdung des Beamten in Kauf, im allgemeinen aber nicht seine Tötung; denn vor dem Tötungsvorsatz steht eine viel höhere Hemmungsschranke als vor dem Gefährdungsvorsatz. Die Grenzen der Schuldformen der bewußten Fahrlässigkeit und des bedingten Vorsatzes liegen hier besonders eng beeinander. Deshalb ergeben sich für den Tatrichter besondere Anforderungen bei der Feststellung des inneren Tatbestandes (BGH VRS 59, 183, 184; BGH bei Hürxthal DRiZ 1981, 103 zu Nr. 4 m.w.Nachw.)." Dem werden die formelhaften Ausführungen des angefochtenen Urteils, mit denen das Landgericht den bedingten Tötungsvorsatz dartut (vgl. dazu auch BGH VRS 50, 94, 95), nicht gerecht.

3. Nach den Urteilsgründen hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, ihm sei klar gewesen, daß es sich bei den ihn kontrollierenden Zivilbeamten um Polizeibeamte gehandelt habe. Im Augenblick des Wegfahrens habe er jedoch keinen vor dem Fahrzeug stehenden Beamten gesehen. Er sei sich allerdings bewußt gewesen, daß er das Dienstfahrzeug

habe rammen müssen, um freie Fahrt zu haben, der Polizeibeamte sei aber so weit links gestanden, daß er kein Hindernis gebildet habe.

Die Schwurgerichtskammer hat die Einlassung des Angeklagten, soweit sie dahin geht, er habe im Augenblick der Wegfahrt den unmittelbar vor dem BMW stehenden Polizeibeanten nicht gesehen, mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen als widerlegt angesehen. Damit war sie jedoch nicht der Verpflichtung enthoben, sich mit der weiteren Frage auseinanderzusetzen, welche Vorstellungen sich der Angeklagte, der die dem Beamten drohende Gefahr erkannt hatte, über dessen mögliches Reaktionsverhalten tatsächlich gemacht hat. Dazu heißt es im Urteil bei der Sachverhaltsschilderung zwar, der Angeklagte habe im Augenblick, als er den Entschluß zur Flucht faßte, damit gerechnet und billigend in Kauf genommen, daß der Polizeibeamte hierbei überfahren und getötet werden konnte (UA 16); bei der rechtlichen Würdigung heißt es ferner noch, da das vom Angeklagten beabsichtigte Verhalten, mit hoher Beschleunigung aus der Parklücke zu fahren, für den Polizeibeamten völlig überraschend gekommen sei, habe der Angeklagte nicht damit rechnen können, daß es dem Beamten gelingen werde, rechtzeitig zur Seite zu springen (UA 27). Darüber, welche Vorstellungen der Angeklagte vom Verhalten des Beamten wirklich gehabt hat, sagt das Urteil indes nichts. Es setzt sich auch nicht damit auseinander. daß der Angeklagte,als er das Dienstfahrzeug rammte, zunächst offenbar an dem Beamten vorbeigefahren und dann "erneut mit Vollgas" angefahren ist, so daß der gefährdete Beamte Zeit gewonnen hat, sich durch einen Hechtsprung zu retten (UA 17). Es bleibt deshalb offen, ob der Angeklagte nicht von der Möglichkeit ausgegangen sein kann, der Beamte habe durch das Losfahren und Beschädigen des Dienstfahrzeugs seine

Ban nn 2

dad - 7.

unbedingte Fluchtabsicht erkannt und werde, wie es auch geschehen ist, rechtzeitig zur Seite springen. Wie der Beschwerdeführer ferner nit Recht vorträgt, versteht sich

gering halten, daß der Polizeibeamte zwar erfaßt und verletzt, aber nicht getötet werde.

Mordes. Dies stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, der insoweit zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führt. Von der Aufhebung wird auch die Verurteilung wegen der ideal konkurrierenden Tatbestände

Salger Hürxthal Ruß Engelhardt Goydke

---

Zitiervorschlag: BGH, Urteil vom 21.10.1982 – 4 StR 511/82

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-10-21/4-str-511-82

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
