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# BGH, Beschluss vom 12.02.1982 – 2 StR 574/81

2. Strafsenat

P/d

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 574/81 BESCHLUSS 2:13

in der Strafsache

gegen

Heinrich Wem aus KAle, geboren am ie 1949 in Dem,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

**Rn. 7**

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 1982 gemäß § 349 Abs, 2 bis 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom

8. Juli 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

## Gründe

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen "Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren Fall" (gemeint: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision hat zum Schuldspruch keinen Erfolg, führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Zwar sind die - nicht zur Begründung des besonders schweren Falles herangezogenen - Feststellungen der Strafkammer zum Heroingehalt des Betäubungsmittels aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Erwägungen nicht zu beanstanden. Fehlerhaft ist Jedoch die straferschwerende Berücksichtigung des Umstands, daß der Angeklagte "die Restmenge von ca. 10

Gramm Heroin nicht bei seiner polizeilichen Vernehmung abgegeben hat, sondern" - nachdem es ihm bei der Festnahme gelungen war, das Betäubungsmittel im After zu verstecken - "sie in die JVA einschmuggelte, um sie dort noch zu konsumieren" (UA S. 9, vgl. auch UA S. 6). Zutreffend weisen der Beschwerdeführer und der Generalbundesanwalt darauf hin, daß dem Angeklagten aus dem Verstecken des Heroins vor der Polizei kein Vorwurf gemacht werden kann. Soweit die Strafkammer das Einschmuggeln des Heroins in die Justizvollzugsanstalt erwähnt, ist schon nicht dargetan, daß der Angeklagte, nachdem ihm das Verbergen des Betäubungsmittels auf die festgestellte Weise gelungen war, überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, vor seiner Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt den Stoff gefahrlos beiseite zu schaffen. Wenn die Strafkammer schließlich in der Absicht des (nicht strafbaren) Selbstgenusses von Heroin einen Straferschwerungsgrund gesehen hat, so bedurfte dies, zumal im Hinblick auf die suchtbedingte, erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten, einer näheren Erläuterung.

PIA

In der neuen Hauptverhandlung wird das Gericht Gelegenheit haben, bereits bei der Auswahl des Strafrahmens außer dem Sachverhalt, der die Voraussetzung eines Regelbeispiels des § 11 Abs. 4 Nr. 4 BetNMG erfüllt, auch den Umstand zu berücksichtigen, daß der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit maßgeblich zur Befriedigung seiner eigenen Sucht gehandelt hat.

Mösl Müller Maier

Theune Niemöller

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 12.02.1982 – 2 StR 574/81

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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