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# BGH, Beschluss vom 09.02.1982 – 1 StR 815/81

1. Strafsenat

Bud

BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 815/81 BESCHLUSS Urd,

in der Strafsache

gegen

die Filialleiterin Ulla H GE 2: TO / FO. zseboren ar u 1953 in N zur Zeit

in Haft,

wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln

Y

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Februar 1982 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen;

Die Revision der Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth

vom 14. August 1981 wird als unzulässig verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

## Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, die Revision der Angeklagten als unzulässig zu verwerfen, wie folgt begründet:

"Die Revision ist nicht rechtswirksam eingelegt, weil Rechtsanwalt KW, der die Revisionsschrift unterzeichnet hat, weder durch die Angeklagte bevollmächtigt noch zum Pflichtverteidiger bestellt war. Er stützt sich lediglich auf eine Untervollmacht von Rechtsanwalt VB. Aber auch dieser war nicht im Besitze einer Vollmacht der Angeklagten, da er das Mandat am 23. Juli 1981 niedergelegt hat (Bl. 382 d.A.) und später nicht erneut bevollmächtigt worden ist (Bl.

456 d.A.). Seine Befugnisse aus der

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Bestellung zum Pflichtverteidiger konnte er nicht durch Erteilung einer Untervollmacht übertragen (Dünnebier LR, StPO

23, Aufl. § 142 Rdn. 10; Kleinknecht, StPO 35, Aufl. § 142 Rdn. 6; BGH, Beschluß vom 11. Juni 1981 - 1 StR 303/81).

Der Verwerfungsamtrag ist den Rechtsanwälten VO uns Ku Zur Kenntnis- und Stellungnahme zugeleitet worden. Sie haben innerhalb der ihnen eingeräumten Frist keine Erklärung abgegeben. Der unwidersprochen gebliebene, zutreffend erscheinende Tatsachenvortrag des Generalbundesanwalts muß deshalb der Entscheidung des Senats zugrunde gelegt werden. Sie hat auf Verwerfung der Revision als unzulässig zu lauten (§ 349 Abs. 1 StPO).

Pikart Herdegen Ulsamer

Schikora Foth

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 09.02.1982 – 1 StR 815/81

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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