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# BGH, Urteil vom 12.01.1982 – 5 StR 745/81

5. Strafsenat

5 StR 745/81

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

## URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Josef S mus aus FReuii, dort geboren am EB 1952,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.Januar 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, j

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr.Fuhrmann Rebitzki Dr.Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEEEB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6.Juli 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Aurich

zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

-3- e

## Gründe

Ein mißglückter Alibibeweis mag ungeeignet sein, die anderweit gewonnene Überzeugung des Tatrichters von der Täterschaft des Angeklagten zu erschüttern. Indessen läßt sich aus einem fehlgeschlagenen Alibibeweis nichts "für eine Täterschaft des Angeklagten" herleiten, wie es das Landgericht tut (UA S.12). Schenkt der Tatrichter, wie im vorliegenden Falle, dem Alibizeugen keinen Glauben, so ist damit zwar eine Verteidigungsmöglichkeit des Angeklagten gescheitert. Dieser Fehlschlag kann aber für sich allein, das heißt ohne Rücksicht auf seine Gründe und Begleitumstände, kein Beweisanzeichen für die Täterschaft abgeben. Daß der Angeklagte etwa versucht habe, den Beweis bewußtermaßen mit einem falschen Beweismittel zu führen, stellt die Strafkammer nicht fest (BGH, Urteil vom 24.September 1963 - 5 StR 330/63). Ein bloßes Vergreifen im Ausdruck liegt nach dem Zusammenhang der Beweiswürdigung fern. Das Urteil mußte daher auf die vom Angeklagten erhobene Sachrüge aufgehoben werden.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann

Rebitzki Niepel

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Zitiervorschlag: BGH, Urteil vom 12.01.1982 – 5 StR 745/81

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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