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# BGH, Beschluss vom 22.10.1981 – 4 StR 506/81

4. Strafsenat

BiZ

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 506/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Franz VE zu: VE, zeboren am GE 1557 in ru,

wegen Brandstiftung u.a.

BETZ

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22, Oktober 1981 nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2

StPO wird verworfen.

. Der Antragsteller trägt die Kosten dieses Verfahrens.

## Gründe

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen nicht vor, weil der Angeklagte durch seinen Verteidiger bereits eine Gegenerklärung zu dem ihm am 15. September 1981 zugestellten Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2, 3 Satz 1 StPO abgegeben hat. Die Gegenerklärung ist beim Bundesgerichtshof am 18. September 1981 eingegangen, und der Senat hat am 24, September 1981 durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden, Da eine Ergänzung der Er rklärung nicht angekündigt worden war, Konnte dieser Beschluß auch schon vor Ablauf der Zweiwochenfrist

des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ergehen (Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 349 StPO Rdn. 16; Kleinknecht, 35. Aufl., § 349 StPO Ran. 17).

Salger Hürxthal Ruß

Engeihardt Goydke

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 22.10.1981 – 4 StR 506/81

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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