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# BGH, Beschluss vom 04.09.1981 – 2 StR 441/81

2. Strafsenat

Gl

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 441/81 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Koch Karl-Heinz K me aus DEE, zsevoren am EEE 19.7 ir "ou,

wegen Beihilfe zum Diebstahl

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten Kg» wird das Urteil des Landgerichts Wies-

baden vom 1. April 1981, soweit es ihnbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

## Gründe

Das Urteil kann, soweit es den Angeklagten Kohnen betrifft, nicht bestehen bleiben, weil es keine zureichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten enthält. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, daß bezüglich der persönlichen Verhältnisse die gleichen Feststellungen wie im vorangegangenen Urteil getroffen worden seien und insoweit auf dessen Gründe bezug genommen werde (UA S. 5); darin liegt jedoch ein sachlich-rechtlicher Mangel. Die in Bezug genommenen, den Strafausspruch betreffenden Feststellungen sind durch die erste Revisionsentscheidung aufgehoben worden. Sie können deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme, herangezogen werden. Vielmehr muß der Tatrichter die von ihm getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ohne Bezugnahme

in den Urteilsgründen mitteilen (BGHSt 24, 274, 275; BGH, Beschluß vom 14. Januar 1981 - 2 StR 764/80 -).

Mösl Müller Maier

Theune Niemöller

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 04.09.1981 – 2 StR 441/81

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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