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# BGH, Urteil vom 24.02.1981 – 5 StR 759/80

5. Strafsenat

StR 80

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

## URTEIL

in der Strafsache

gegen

Hermann H EEE ,

ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1949 in He,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Diebstahls u.a,

ÄZ

.2- £7

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24,.Februar 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht I) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. au: BED

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

1. Das Verfahren wird nach § 154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Beschwerdeführer Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen wird.

2. Die Revision des Angeklagten Hg» gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 29.Juli 1980 wird verworfen, jedoch entfällt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

-3- £?

## Gründe

Der Schuldspruch war zu berichtigen, nachdem das Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt worden ist. Die Revisionsangriffe auf den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Auch der Strafausspruch läßt Rechtsfehler nicht erkennen, Der Wegfall der Einzelstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis beeinflußt die Höhe der Gesamtstrafe nicht.

Herrmann Schuster Fuhrmann

Horstkotte Rebitzki

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Zitiervorschlag: BGH, Urteil vom 24.02.1981 – 5 StR 759/80

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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