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# BGH, Beschluss vom 19.02.1981 – 4 StR 47/81

4. Strafsenat

tt

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 47/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Gastwirt Charalanbos ? immun aus HM, geboren an EEE 1935 ir um

(Griechenland),

2. den Kellner Panagiotis P (u, onne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1956 in AU de

x (Griechenland),

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 19. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 11. September 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

## Gründe

Wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei hat das Landgericht den An-

geklagten Charalambos To zu fünf Jahren und den Angeklagten Panagiotis ID] zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die Revision des Angeklagten Charalambos PO beanstandet außerdem das Verfahren.

Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richten.

1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des

Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 27. Januar 1981 nimmt der Senat, auch hinsichtlich der Verfahrensrüge, Bezug.

2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben,

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigt, "daß sie selbst nicht heroinabhängig sind und ausschließlich des finanziellen Vorteils willen handelten". Das ist in doppelter Hinsicht fehlerhaft:

a) Wenn die Angeklagten selbst drogenabhängig wären und dies für die Tat mitbestimmend gewesen wäre, so könnte das ihr Handeln möglicherweise in einem milderen Licht erscheinen lassen. Das bloße Fehlen eines solchen strafmildernden Gesichtspunktes darf dagegen nicht straferschwerend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Juli 1980 - 4 StR 349/80 - m. w. Nachw.).

b) Das in der Tat zum Ausdruck gekommene Gewinnstreben ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs subjektives Merkmal des Handeltreibens. Es darf deshalb nicht zusätzlich zur Strafschärfung herangezogen werden (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1979, 884).

HM

Das Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben.

Salger Spiegel Knoblich

Engelhardt Goydke

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 19.02.1981 – 4 StR 47/81

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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