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# BGH, Beschluss vom 01.02.1978 – 4 StR 692/77

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 692/77 BESCHLUSS

j 2

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Bernd T EEE aus BÜMMMB, geboren am GE 1941 in cum,

wegen vorsätzlichen Vollrausches

fa

da

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 1978 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Bochum vom 29. September 1977

wird als unbegründet verworfen, da die Nach-

prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. ? StPO).

Es kann dahinstehen, ob nach den Feststellungen des Landgerichts Raum für die Annahme ist, daß der Angeklagte von der im ersten Tatabschnitt als Rauschtat versuchten Vergewaltigung freiwillig zurückgetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom

5. Januar 1971 - 5 StR 676/70 bei Dallinger

MDR 1971, 361, 362; BGHSt 7, 296, 299 f; GA 1968, 279). Denn selbst wenn man das zu seinen Gunsten unterstellt, bleibt als Rauschtat auch insoweit eine vollendete sexuelle Nötigung (s. BGHSt 1, 152, 155 f; 7, 296, 300; 17, 1, 2). Von dieser rechtlichen Änderung wird der Strafausspruch wegen des Vollrausches nach der Überzeugung des Senats nicht betroffen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 330 a, 178 Abs. 1 StCB.

Salger Spiegel Hürxthal Knoblich Gribbohm

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 01.02.1978 – 4 StR 692/77

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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