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# BGH, Beschluss vom 07.11.1973 – 2 StR 472/73

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 472/73 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Stapelfahrer Herbert Emil Oskar H (EEEEEEEEED>

aus PIE, geboren am ED 1949 in BE, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

2. den Kraftfahrer Klaus Ferdinand MB aus PB, dort geboren am ED. ED 1945,

3. den Elektromechaniker Karl Erwin Bea EEE aus Ma, geboren am. EB 1945 in Cu,

wegen Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Novenber 1973 beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten Herbert Hp und Ferdinand MB gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 1. Februar 1973 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Auf die Revision des Angeklagten Karl Beoiiip wird das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen (8 349 Abs. 2 bis 4 StPO).

## Gründe

Der Gesamtstrafausspruch gegen den Angeklagten Be mu5 aufgehoben werden, weil er seine Straftaten vor den Verurteilungen vom 29. März und 25. April 1972 begangen hat und die Einbeziehung der dort erkannten Einzelstrafen in die jetzt zu bildende Gesamtstrafe in Frage kommt (§ 76 StGB).

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revisionen der Angeklagten HD und MB sind offensichtlich unbegründet.

Schumacher willms Müller Baumgarten Meyer

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 07.11.1973 – 2 StR 472/73

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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