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# BGH, Beschluss vom 21.12.1971 – 1 StR 597/71

1. Strafsenat

720)

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 597/71 BESCHLUSS AAfaR.

in der Strafsache

gegen

1. den Hilfsarbeiter Johann__S ohne festen Wohnsitz, geboren am 1932 in NO (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Installationshelfer Günter St aus MED, geboren am GREEN *>.:5 in Oberschlesien, zur Zeit in Untersuchungshaft, £

3. den Bauhelfer Karl sm aus ME, geboren am EEE 1923 in G ZD / POREEEEEED

4, den Kaufmann Johann MW aus

‚ geboren am 1940 in

wegen Diebstahls

ED

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 21. Dezember 1971 einstimmig beschlossen:

I.

II.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom

3. August 1971 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2

und 3 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zugleich wird die sofortige Beschwerde des Angeklagten St9 gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. Die Kosten des voraufgegangenen Revisionsverfahrens einschließlich der im Zusammenhang damit entstandenen notwendigen Auslagen hat das

Landgericht dem zu einer Strafe von gleicher Dauer verurteilten Angeklagten mit Recht auferlegt.

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.12.1971 – 1 StR 597/71

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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