nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Urteil vom 20.10.1971 – 2 StR 485/71

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF 032 077

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 485/71 URTEIL le 0

in der Strafsache

gegen

den Fabrikarbeiter Hans-Dieter H Emm aus Te

dort geboren au. EMEEB 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten besonders schweren Raubes

sr

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt > aus EEE

als Verteidiger,

Justizsekretär >

als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 7. Mai 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 3.

## Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt, Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Sie hat Erfole.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte bei der ersten Körperverletzungshandlung, einem besonders heftigen Handkantenschlag, noch nicht den Vorsatz, den Rentner Bies zu berauben, Hätte diese Verletzung für sich allein den Tod des Opfers herbeigeführt, so wäre keine Verurteilung wegen besonders schweren Raubes sondern nur eine Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht gekommen. Die sehr allgemein gehaltenen Darlegungen des Urteils über den ursächlichen Zusammenhang zwischen Verletzungshandlungen und Todesfolge lassen daran zweifeln, ob das Landgericht diesen Unterschied gesehen hat,

willms Kirchhof Müller Meyer Meise

---

Zitiervorschlag: BGH, Urteil vom 20.10.1971 – 2 StR 485/71

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-10-20/2-str-485-71

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
