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# BGH, Urteil vom 06.12.1967 – 2 StR 480/67

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR_480/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Autoschlosser Ralf Eugen Otto Mi: ohnc festen Wohnsitz, geboren an ED 19:1 ir DEEEEEB-

WE. zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls u.a.

-2._

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin- beim Bundesgerichtshof din in der Verhandlung,

Staatsanwalt EEE ei ier Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt beim BundesgerichtshoT ii

als Verteidiger,

Justizangentellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 22. November 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 23. Novenber 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

- 3 -

## Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls, versuchten schweren Diebstahls und Begünstigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

I. Die Verfahrensbeschwerde

1.) Die Revision macht geltend, daß die Strafkammer "Beweisamträge" des Angeklagten zu Unrecht abgelehnt habe. Diese Rüge ist unzulässig, da sie nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entspricht.

Der Beschwerdeführer gibt weder an, wieviele Beweisamträge er in der Hauptverhandlung gestellt hat und welchen Inhalt sie hatten, noch teilt er die genauen Gründe mit, mit denen das Gericht die einzelnen Anträge abgelehnt hat. Der Senat hat aus diesem Grunde keine Möglichkeit, anhand der Revisionsrechtfertigung zu prüfen, ob die Ablehnung einen Verfahrensmangei enthält (vgl. BGHSt 3, 213).

2.) Die Revisionsbegründung läßt nicht klar erkennen, ob der Beschwerdeführer auch beanstanden will, daß die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht (8 244 Abs. 2 StPO) nicht erfüllt habe. In jedem Falle wäre auch diese Rüge unzulässig, da keine Umstände dargetan sind, die die Strafkammer hätten veranlassen müssen, von Ants wegen die Beweisaufnahme noch auf weitere als die vernommenen Zeugen zu erstrecken.

3.) Ein Eingehen auf die Rüge schließlich, die Strafikammer habe zu Unrecht den am Einbruch in den Juweliergeschäft beteiligten und deswegen rechtskräftig verurteilten Zeugen TB richt vereidigt, erübrigt sich mit Rücksicht auf den klaren Wortlaut des § 60 Nr. 3 StPO.

II. Die auf die Sachbeschwerde vorgenommene Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

Baldus Meyer Henning

Müller Baumgarten

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Zitiervorschlag: BGH, Urteil vom 06.12.1967 – 2 StR 480/67

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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