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# BGH, Beschluss vom 18.10.1966 – 1 StR 243/65

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 243/65

## BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Kaufmenn Salomon BD Ey aus } , geboren

am ED 1920 in NE, Kro. IWVassH,

wegen Verbreitung von Walschgeld.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des freigesprochenen Angeklagten Berger, nach Anhörung des Generalbundesanwalts, in der Sitzung vom 18. Oktober 1966 beschlossen: |

Dem Antragsteller steht ein Anspruch gegen die Staatskasse auf Entschädigung für die - in der Zeit vom 17. bis 27. November 1961 - in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung zu.

## gründe

Der Antragsteller Be hatte sich in vorliegender Sache vom 17. bis 27. November 1961 in Polizei- und Untersuchungshaft befunden (Bl. 55, 56, 74 der Akten Kls 105/64 StA Nürnberg-Fürth). Er ist durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. ‚September 1964 ohne Zuerkennung eines Anspruchs auf Erstattung seiner Auslagen freigesprochen worden. Auf seine Revision wurde diese. Entscheidung durch Urteil des Senats vom 18. Oktober 1966 dahin geändert, daß die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen des Verfahrens der Staatskässe. auferlegt werden. Nach den Gründen der Entscheidung des Senats hat das

Verfahren ergeben, daß gegen Berger ein begrüindeter Ver-

dacht nicht mehr vorliegt.

Es war daher gemäß § 1 des UHaft-Entscht. zu beschließen, wie genchehen (vgl. EGHSt 15, 151). Der die

. „ Entschädigung versagende Beschluß der Sträfkemmer vom

25. September 1964 (Bl. 982 Ba. VI d.A.) wird hierduroh ‚.gegenstandelos.

Hübner | Seitert Ivesdau

Pikert 2.0 Pfeiffer

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 18.10.1966 – 1 StR 243/65

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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