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# BGH, Urteil vom 22.07.1966 – 4 StR 253/66

4. Strafsenat

2 BUNDESGERICHTSHOF

—‘ AN I O —) EN

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den landwirtschaftlichen Arbeiter Werner Ernst August

r GE ::: , geboren am GEB 932 in zum:

wegen Unzucht zwischen Männern U.2>

Der 4. Strafsenat dcs RBundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 22. Juli 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Nayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spicgel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanvwalt I) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter - als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 19. April 1966 wird vor-

vorfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe;

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 175 a Ur. 3 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Fall Jacobi} und wegen Vergchens nach § 175 StGB (Fall Richter} zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt erfolglos,

Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unwulässig (8 344 Abo, 2 Satz 2 StPO:.

Dice durch die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfun: des Urteils ergibt weder zum Schuldspruch noch zum StraT- ausspruch einen Rechtsfehler. Bei der Erörterung der Voraussetzungen des % 51 Abs. 2 StGB enthalten die Urteilsgründe allerdings scheinbar einen Widerspruch, Zunächst wird dargelegt, daß die sexucll-perversen Weisungen dcs Angeklagten aus seinem Schwachsinn und der Disharmonie und Unzulänglichkeit seiner Persönlichkeit herrühren und dad er infolge der intellektucllen Schwächen und Mängel der Persönlichkeit seine primitiven Triebe nicht in dem erforderlichen Maße habe steuern können. Sodann heißt cs - folgerichtig -, der Angeklagte sei zwar noch in der Lage gewesen, das Unerlaubte seines Handelns einzusehen,

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sei zur Zeit der Taten infolge des Schwachsinns erheblich vermindert gewosen. Später, im Fall Jacobi, wird dagegen gesagt, zugunsten des Angeklagten habe außerdem berücksichtigt werden künnen, daß seinc perverse Triebrichtung und seinc verminderte Einsichtsfähigkeit durch die ent-

hexnende Wirkung des vor dieser Tat genossenen Alkolıols verstärkt worden seien. Der Zusemmenhang der Urteilsgründe ergibt jedoch, daß die Strafksmmer sich hier nur im Ausdruck vergriffen und - wie zuvor - die Steuerungs- oder Handlungsfähigkeit gemeint hat, also hat sagen wollen, dai diese, schon infolge des Schwachsinns erheblich verwinderte Fähigkeit in Fall Jacobi wegen der Alkoholwirkung noch weiter eingeschränkt war. Daß der Angeklagte aus diesem Grunde unfähig gewesen sei, sein Verhalten nach seiner insicht zu steuern (8 51 Abs. 1 StGR), schlicßt das Urteii in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus.

Scharpensecl Mayr Sanders

Spicgel Hürxthal

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Zitiervorschlag: BGH, Urteil vom 22.07.1966 – 4 StR 253/66

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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