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# BGH, Beschluss vom 21.12.1965 – 2 StR 485/65

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2_StR_485/65

## BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Willi Hol :; ohne festen \ohnsitz,

gschboren am BD 9335 in Sb, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen schveren Diebstahls im Rückfall u.a.

2 Fam,

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanvalts in der Sitzung von 21. Dezember 1965 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil @cs Landgerichts in Düsseldorf vom 2. Juni 1965

it den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen e

Fa}

gevrerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an cine andere Straikanmer des Iandgerichsys zuriletverviissen.

ERW}

Die weitergehende Revision wird verworfen.

eründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen und wegen gewerbsmäßiger Hchlerci zu cincr Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Honaten Zuchthaus verurteilt.

Scine Revision ist begründet, soweit er wegen gewerlbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist, Nach den Urteilsfeststellungen besteht der erhebliche Verdacht, daß der Angeklagte die in seinem Besitz gefundenen sechs verschicdenen Bigentümern gehörenden Gegenstände selbst gestohlen hat.

Die Strafkaemmer hält nur den sicheren Nachvwcis dafür nicht gegeben. Sie ist, wie den Urteil entnomnen werden

kann, davon überzeugt, daß der Angeklagte entieder selkst

der Dicb war oder die Gegenstände vom Dicb mit lIchlervorsatz an sich gebracht hat. In Wirklichkeit liegt daher cine verdeckte Wahlfeststellung vor. Eine Wahlfeststellung zwischen - gewerbsmäßiger - Hchlerei einerseits und einen

- schweren - Diebstahl oder mehreren - schweren - Diebstählen andererseits ist zulässig (BGH Urteil von 2. Novcuber 1965 - 5 StR 421/65). Trotzdem kann der Scnat den Schuldspruch nicht richtigstellen, wcil zu den einzelnen Dichstählen, insbesondere zu der Art der Begehung, nichts Ülühcres fostgestellt worden ist. Nach dem Urteilsinhalt könnten insoweit einfache aber auch schwerc Dichstähle gegeben sein.

Im übrigen ist auch ein gewerbsnäßiges Handeln des Angeklagten bei der Hehlerei nicht einwandfrei dargelcst» Geverbsmäßig handelt cin Täter nur dann, wenn er bci Bezchung der Hchlerei die Absicht hat, durch wicderhoitce Tcgehung sich eine fortlaufende KEinnahmequclle von einiger Dauer zu verschaffen (FGHSt 1, 383). Es genügt zwar eine Tat, jedoch muß die Absicht, weitere Taten zu begehen, vorhanden scin.

Demnach war die Verurteilung in diesen Falle aufzuheben. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe.

Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet; insowcit entspricht die Entscheidung dem Antrag des Generalbundesanwalts. Daß die Verurtcilung wegen geverbsmäßiger

Hchlerci sich auf den übrigen Strafausspruch ausgevirkt hat, ist ausgeschlossen.

Baldus Dotterweich Scharpenseel

Kirchhof Meyer

u

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.12.1965 – 2 StR 485/65

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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