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BGH, Entscheidung vom 21.06.1956 – 3 StR 175/56

3. Strafsenat

Im Mamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Wilbeim T iin, aus En zehoren om EEE 1925 ir Comuuiiimim Bez. v'pummm:

wegen Notzucht.

hat der 3: Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1956, an der teilgenömnmen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagus Sch Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Heim in der Verhandlung; Oberstaatsanwalt Bee bei der Ver ne

als Vertreter der Bundes sanwaltschaft

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Ko als Urkundsbeamter der Geschäfts stelle,

_ für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklag;en wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 25. Januar 1956 mit den Feststellungen sufgehoben.

Die Sacke wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten dea. Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Ang .klag;e ist wegen fortgesetzter Notzucht zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis und Ehrverlust verurteilt worden. Seine Revision hat Erfolgs

1.) Er hat eine zulässige Verfahrensrüge, namentlich die hier -wegen der von ihm bestritienen Glaubwürdigkeit der beiden Belastungszeuginnen in Betracht kommende Aufklärungsrüge nach s 544 Abs 2, 344 Abs 2 StPO, nicht er- "hoben, | Br 2 .

&) Was die Revision zu dem Widerspruch zwischen den Angaben der Zeuginnen Margaret Se und Elfriede sog WB iiber ihren Weggang von Gasthaus Ti und der Aussage des Gas.wirts Te über üi.sen Punkt vorbringt, ist nur ein Angriff auf die Beweiswirdigung des Tatrichters

an sie ist das Revisionsgericht ; gebunden, sofern sie nicht den Denkgesetzen zuwiderläuft. Das ist hier nicht der Fall.

b) Soweit, der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte sich äurch Benennung seines Begleiters keineswegs entlasten können, ist nicht ersichtlich, ob ein Verfahrensmangel oder die Verletzung des sachlichen Rechts beanstandet werden soll. Jedenfalls kann damit das Urteil nicht zu Fall gebracht werden. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten nur nebenher zur Widerlegung ; seiner Verteidigung gewürdigt. In der Unterlassung der Keldung seines B: sleiters hat es keinen die Entscheidung tragenden Grund gesehen. lin deren Bestand gefährdender Denkfehler, den die Revision möglicherweise im Auge hat, liegt nicht vor.

») Auch die allgemeine Sachbeschwerde, nämlich die Rüge er Verletzung des sachlichen Rechts - § 344 Abs 2 Satz ı t?0 -, ist nicht ausdrücklich erhoben. Doch bestchen gcgen ‘ die Zulässigkeit des Rechtsmittels kcine Bedenken, Denn die Revision behauptet, das Landgericht habe bei seiner Dsyeis- : führung gegen Äie Lebenserfahrung verstoßen; außerden be-

mängelt sie die Bejahung des Notzucht Svorsatzes bei dem

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zweiten Vorgang, also die Anwendung des sachlichen Kechts auf den festgestellten Sachverhalt:

a) Einer näheren E Erörterung der 7 Frage, ob nicht auch die Kleider der SEE. bei dem Ziehen durch die Brombeerhecke hätten beschädigt‘ werden müssen, bedarf es nicht, weil die von der Revision gegen das Vorliegen des inneren Tatbestandes bei dem zweiten Yorfall seäußerten Bedenken durchgreifen. .

b) Der Angeklagte hat nach den Hoststellungen mit der SED zesen ihren Willen zweimal geschlechtlich verkehrt: Beim ersten Wal hat sie nach der Überzeugung des Tatrichters? Widerstand geleistet. Das zweite Mal brauchte er nach der Darstellung des Urteils keine Gewalt mehr anzuwenden, weil die Angegriffene aus Schwäche und Angst zu keiner Gegenwehr mehr fähig war. Das Landgericht geht davon aus, daß die beim ersten Geschlechtsverkehr verübte Gewalt und :die dabei ausgesprochene Drohung fortgewirkt und die er- "schöpfte, eingeschücht arte Verletzte zur Duldung einer 'nochmaligen gcschlechtlichen Vereini gung boatimnt haben.

Zu dem zweiten Fall der Portastmungstai trägt die Revision vor, es sei nicht genügend klargestellt, ob der Angeklagie hier die nötigende Wirkung seines Vorgehens erkannt habe. Die Rüge ist begründet,

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An sich muß der Täter durch die Gewaltanwendung nicht unm .ttelbar den geleisteten Widerstand gebrochen haben. Es genügt, wenn sie bezweckte, einen beabsichtigten Widerstand dadurch zu überwinden, daß die Frau mittels der Gewalt zu dem Entschluß gebracht wird, von einer Gegenwehr abzusehen (RG IW 1935, 2734 Nr 16; BGH NW 1953, 1070 Nr 16). Die SC kann unter der Nachwirkung der vorher von Angezlagten gegen sie angewandten Körperkraft und unter dem Druck seiner vorh:rigen Drohung mit "Kaputtmachen" zur Duldung des zweiten Beischlafs bereit gewesen sein. Damit ist indes nur der äußere Tatbestand eines Verbrechens der Notzucht ‚gegeben. Zur inneren Tatseite äußert sich das Urteil nicht. = |

Sie isi nur ganz knapp berührt bei der Prüfung der Frage, ok Fortsetzungszusaimenhang gegeben ist. Bei der bestehenden Sachlage hätte aber hinsichtlich des zweiten _Vorfalles dazu Stellung genommen werden müssen, ob sich ‚der Angeklagte bei der fehlenden äußeren Abwehr der Sn dessen bewußt geworden ist, daß sie nur unter dem zZinfluß ihrer auf die vorausgegangene Gewalttätigkeit zurückzuführenden Willenlosigkeit sich ihm wiederum hingegeben hab. et Bu

Auch der Fortsetzungszusammenhang hätt se- näherer Erläuterung bedurft. Namentlich war die Erörterung des Gesamtvorsatzes, nämlich der zu Beginn der Tat vorhandenen

| valtsgune der SCEEEEBe , nicht sutbehrlich. |

In der Unterlassung der Behandlung der beiden Fragen liegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils zwingt.

3.) Für die neue Hauptverhandlung wird zur Vermeidung einer Aufklärungsrüge (§ 244 Abs 2 StPO) noch auf Folgendes hingewiesen.

Bei den mit Gewalt begangenen Verbrechen wider di. Sittlichkeit ist die Frage der Glaubwürdigkeit der verletzten Person von besonderer Bedeutung, wenn der Täter bestreitet, einen ernstlichen Widerstand gebrochen zu haben, und außer der Verletzten keine Tatzeugen vorhanden sind. In solchen Fällen muß alles getan werden, was der Aufhellung des Sachverhalts dienen kann. Dazu gehört die ‚Erforschung der Allgemeinführung und des sittlichen Rufes solcher Zeuginnen. Selbst ohne Beweisamtrag haben Staatsanwalt und Gericht die erforderlichen Erhebungen zu veranlassen und die Beweisaufnahme auf Leumunds- und sonstige Glaubwürdigkeitszeugen, unter Umständen auch auf andere Beweismittel zu erstrecken.

Hier lag die Nachforechung nach dieser Richtung deswegen besonders nahe, weil schon im August 1955 von der Kriminalpolizei Gelsenkirchen eine zu den Akten genommene Mitteilung eingegangen war, wonach die SCuREuEp und ihre Begleiterin Sogn in der. Nachbarschaft als Herumtreiberinnen bekannt sinä und beim dortigen Gesundheitsamt - Geschlechtskrankenfürsorge - bekannt sein sollen. 'Staatsanwalt und Gericht wären daher gehalten gewesen, die Zeugen zu ermitteln unä zu vernehmen, die über das Vorleben der beiden Belastungszeuginnen Auskunft geben konnten. Wohl kann auch eine sittlich verdorbene Frau Opfer einer Notzucht sein. Aber die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bedarf genauerer Prüfung als die einer einwandfreien Person. Die an den Beinen der Sb entstandenen Kratzwunden enthoben das G@ richt nicht seiner Vernflichtung zur vollen Sachaufklärung, zumal die Revision nicht ohne Grund auf die immerhin auffällige Erscheinung hinweist, daß die

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Kleider der Se nicht beschädigt worden sind. Zur weiteren a.dl!ärzung drängte auch der Umstand, daß die beschworene Darstellung der beiden Zeuginnen über ihren alleinigen !eggang von dem Gasthaus LIEB von der eidlichen Beisundung des Gastwirts Fe, zines unbeteiligten Zeugen, abwich. Denn aus einen gemeinsamen Weggehen konnte auf ein Einvernehmen der Verletzten mit dem Angerlagten geschlossen werden. Weitere in dem Urteil angeführte Tatsachen haben dem Tatrichter selbst "anfangs ::. gewisse Zweifel" an der unbedingten Glaubwürdigkeit der beiden Frauen aufkommen lassen. Das geeignete Mittel zu deren Behebung war nicht die sofortige Vereidigung der verletzten Belastungszeuginnen. Vielmehr wären: zunächst eingehende Erhebungen geboten gewesen zur Klärung der

zZuverläss sigkeit ihrer Aussagen.

Das wird bei der neuen Haupiverhandlung zu beachten sein. Dabei wird die Verteidigung Gelegenheit haben, ihre

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sonstigen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Belastungszcuginnen geltend zu machen.

Glanzmann Dr. Koeniger Busch

Jagusch Dr. Wiefels