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BGH, Entscheidung vom 21.02.1951 – 1 StR 5/51

1. Strafsenat

2295 025

Für das Nachtchiegenerk q . Wird abgedruckt

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'Gesetzı 44, 3is stro.

Rechtasate; Ist die Revisionsbegründungsfrist gewchrt, 80 kann \ledereinsetzung in den vorigen ütend zur Wachholung einzelner Bevisionsrügen dem Ange-- klagten in der Regel nicht gewährt werden, vonn sowohl. er ald euch sein Verteidiger in der -, erstinstanzlichsn Heuptverhandlung anviesend wär. .“ Der. Senat 'bHLt insoweit an der. ständigen Recht-- . epreähung des Beichegerichte test.

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‚Aktenzeichens. ı StR Ss um, Eu Beschl. vs „el. ‚Februar. 1951 BR "26 Stuttgert

ji 1 StR 5 '51

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Beechiuss

{n der Stra?sache gegen

den Krufmann Georg M

aus

K Lothringen, z.2t. un der »strafanstalt

ED.

vegen Betrugs u.8.

hat der 1. Strofsenat des Bundesgerichtshozen in der Sitzung von 21. Februar 1951 beschlousen:

Dsa Gesuch des Verurteilten, ihn ninsichtlich der gegen das Urteil des Lendgerichts in Stutt-- gart vom 27. Oktober 1950 eingelegten kevrision zur ürglinzung der Kevisionsbegründung wieder:in den vorigen "tand einzusetzen, wird ©1s unzuläs-: sig verviorfen.

ier intregsteller hat die Kosten zu tragen.

Grunden

— [7 [2

Der Antragsteller wurde durch Urteil des junägerichts in Stuttgert vom 27. Oktober 1950 wegen Zünf, hiervon zwei im Tortsetzungszuscrmenhang begangener, Vergehen des Botrugs zu einer GosentetreZe von einem Jehr.sechs Konaten Gefängnis verurteilt. «ir legte gegen das Urteil lievision ein, die

der ihn für die erste Inutenz bostelite Verteiäiger nit Schrift vom 16». Dezember 1350 Zorm- und £Zristgerecht begrün-: dee.

Durch Becchluss vom 26. Januer 1951 verwar? der unterfertigte Senat die Kevision als offensichtlich unbegründet.

1% iohreiben vom 25. Dezember 1950, dus bei’ dem Tendgericht in Stuttgert em 2. Jenuer 1951, elsc vor dem’ zsrlass;

bei dem Bundesgerichteho? eret nach dem Erlasu,des Beschlusses vom 26. Jenucr 1951 einging, hat der Intragsteller beantragt, ihn "zur ErgEnzung der Revisionsbegründung die Wieder , einsetzung in den vorigen Stend zu bewilligen".

Das \Medereingetzungsgesuch mise schon deren scheitern, dass die formellen ärfordernisse nicht beachtet sind. Gemäß & A5 bel ütEO ist das Gesuch um Wiedereinsetsung in den vorigen Stand binacn einer Yoche nach Beseitigung des Hinder nisses, des zur Versäumung der Frist geführt hat, bei dem zı ständigen Gericht einzureichen. lach Abs 2 ist mit dem Ge--

“ such zugleich die versäumte Handlung selbst nachzuholen; 7 e8 genügt’ allerdings euch, wenn die Handlung innerhalb der einnöchigen‘ Frist nachfolgt (RGSt 58, 156).

Der Antragsteller hatte nnch seinen !ngaben am 22. De-- zember 1950 von dem - seiner Neinung nach unvollständigen - znhelt der Levisionsbegrünäungsschrift des Verteiäigere Kenntnis erhelten. Demit wer für ihn &cs Hindernis. das der : Geltendmachung der engeblich fehlenden kevisonsrügen entgegenstend, beseitigt. Der untreg un Wiodereinretzung in den vorigen Sstend hätte dengenliss bis spkitestens 29. Dezembe 1950 vei dem Lenägericht in Stuttgart eingegangen oder von dem Ingellegten zu Protckoll der Gerchüftsutelle des für "seinen Haftort zuständigen Imtisgerichts (§ 299 StTO) ge- % etellt sein müssen. Das gleiche gilt für die - Überhaupt unte: 'Iossene — Ergänzung der von dem YVerteiüäizer eingereichten kevinionsbegrünäungsschr ift.

Der .ntregsteller hat allerdings hierzu in jussicht gestellt, den Anircog nech Zelehruig üoch zu erglinzen. Aber

auch wenn der Wiedereinretzungsamtrag in Tormeller Beziehung in Ordrung wäre, könnte er keinen ürfolg heben.

Das Keichegericht het in ständt iger Lechtsprechung (vol LGSt 24, 2505 Lecht 1926, 1743; 3W 1928, 2718 und 1935, 1636). die Wiedereinsetzung in den vorigen „tand für unzuliissig erklärt, wenn die Levisionsbegründungsfrist gewehrt jet und nur eingelne Angriffe gegen die engefochtene untsolieidung nachgeholt werden sollen. Zur Bogründung het es in NGSt 24, 250 dargelegt, dass § 44 5tiv wosentlich abweichend von den Tcrmen der §§ 208 if (jetzt 230 ££). ZEC

nicht von der Versäumung einzelner Progesshandlungen spreche,

sondern lediglich "Versäumung einer Frist" als Restituticnsvoreussetzung anführe. In der Entscheidung J\ 1926, 2718 hat es ausgeführt, es sei nicht die Frist zur Revisionsbe-- gründung, sondern nur. die Gelegenheit versäumt worden, neben: dem 'ordnungsm'ssig vorgebrachten (dameis dem sachlichrechtlichen) Bevisionsangriff auch die verfahrenerechtlichen Dügen geltend zu maciıen, die der ingeklegte erheben wollte. zine Zusnehme hat das Reichsgericht für einen Fall zugelassen," in dem ein eben erst bestellter Pflichtverteidiger weder den in einem auswärtigen Gerängnis befindlichen Änugeklasten noch das Urteil noch das Litzungsprotokoll kannie und keine Möglichkeit hatte, innerhalb der Frist mit dem 'ngeklegten in Verbindung zu treten (vgl Loeug-Äosenberg 12. Aufl,

§ 244, Inm 2 @ Über die ungedruckte Entscheidung vom 20. Fehruer 1925).

Dementgegen het das Obeilandergericht Frenkfurs Mein’. in dem in HiLSt 2, 76 veröffentlichten Lecchluss vom 20.1. 1948 - 3s 125.47.— unter aug&rücklicher Ablehnung des vom Reichrgericht eingenonmenen stendpunktes die Anschauung veor-: treten, dese bei rechtzeitiger Tevisionseinlegung und -'be-

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gründung auch zur Tachholung einzelner Kevisionsrügen Y.iedereincetzung in den vorigen „tend bewilligt werden könne. in dem ihm zur äntecheidung vorliegenden Feile hatte der Versoiciger eite levisioäichegründungsechrifs mit eiäzeinen sachlichrechtlichen Kügen eingereicht und spüter nich ‚Rück. Lunfi der wEhrend der Begründungsfrist versendt geviesenen Gerichteekten eine weitere, die Verletzung prozercualer Verctösse rügende Revisionsbegründungsschrift nachgebrecht und dabei um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsicht.. lich der ncechgebrachten Tügen gebeten. Des Oberlendesgericht "hat den „ngeklrgten zur achholung der verfehrensrechtlichen ‚ Rügen in den ı vorigen stand wieder eingeretzt. £s hALT nic! zur in Übereinstimmung wit der Annerlaung von’ Mennheim zu

ag IW 1928, 2718 die Unterscheidung zwischen "Prozesshend-Lungen" und "iricten" für nicht gerechtfertigt, sondern es. ist auch der Meinung, dass die "uffaseung des Reichsgerichts zu .oinem unannehnmberen ärgebnis führe.

Der Senat hat sich dchin entschieden, en der ständigen zechtrsprechung des Heichsgerichts jedex:falls für solche jülle foctzuhelten, in denen wie hier scwohl der Angeklegte els euch sein damaliger Verteidiger in der erstinstanzlichen Hauptverhendlung enwesend war. für sachlichrechtliche Rügen fehlt der inlass, von der früheren kechteprechung abzugehen,

von vornherein; denn hier hat es der .'ngel: lagte in der Hery) £

mit Hilfe seines Verteidigers oder zu Frotokoll der Ge-- scheftsstelle entweder dle allgemeine oder eine einzelne

Bachrüge gu orheben und in beiden Fällen demit dem Levisions-!:

gericht die Yachprüfung des Urteils in seinem Gesemten Um-

enge zu ermöglichen und es dazu auch zu nötigen. Lber auch Fr

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-5.

für ai.e Fälle, in denen die Zrhebung einzelner verfahrensrechtlicher Türen in der ursprünglichen Revisionsbegründungsschrift versitunt worden ist, lässt sich die Ledersinsetzung in den vorigen Stand zu ihrer ilachholung nicit rechtfertigen.

Zwei Interessen liegon hier im ‘fiderstreit: (uf der einen Seite das 3edürfnis des Angeklagten, seine Beschwerden möglichst erschöpfend vorbrinsen zu können, auf der anderen Seite Ars Uffoentliche Interesse daran, dass ein georäneter Fortgang des Verfahrens sicherge-- stellt und ohne Verzögerung eine klare Verfahrenslage geschaffen wirä, ein Interesse, das schon den Gesetzgeber genttigt has, die 3egründungsfrist kurz zu bemessen, und dos auch der Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit von Verzichts- und Zurücknahmeerkllirungen zugrunde liast (2C3t 5'/, 85). Für die Abwägung der beiden interesson ist es von Bedeutung, dass cin berechti.gtes Kmpfinden des Angeklagten, durch einen Verfahrensfehler beschwert zu sein, soine Grundlage in den tatsächlichen von ihn miterlebten Vorgängen der Eeuptverbendivng und nicht in der Fassung des Sitsungspro-

' tokolls hat {RGSt 24, 250, 2515 ID 657/37 ve 15.5.28;. "Arad des berücksichtigt, denn kann dem iTunsche des Angeklagten, noch nach Ablauf der gesetzlichen Frist weitere Verfnhrensrügen vorzubringen, kein solches Gewicht beigemessen werden, dass hinter ihm die für einen sicheren Fortgang des Verfuhrens vnentbehrlichen, oben-

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gsenennten Zrozessgrundsütze zurücktreten dlirfton. Ob Ini besonderen Verf:hronslasen sich aus len Grundsatz der 3eveaiskraft des 2rotokolls aussehusweise etwas enderes ergeben könnte, kann hier unentschieden bleiben. Las .;iedereinsetsungsgesuch war hiernach els unsulässis alt der Yostenfolge des $ AT5 Abs 3 St?O u verwerfen.

gez. Richter ges. Mantel gez. Dr. Zeetz gez. Jagusch gez. Glenzmann