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# BFH, Beschluss vom 29.04.2026 – V B 118/25

5. Senat  
ECLI:DE:BFH:2026:B.290426.VB118.25.0

## Leitsatz

NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob dem Leistungsempfänger die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug mit einer Rechnung allein deshalb versagt werden darf, weil der leistende Unternehmer, der sich im Stadium der Umbenennung befindet, in der Rechnung schon seinen neuen, zukünftigen (und nicht seinen alten, im Leistungs- und Rechnungsstellungszeitpunkt noch gültigen) Namen angegeben hat.

## Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.11.2025 - 5 K 5140/24 wird die Revision zugelassen.

## Gründe

**Rn. 1**

1. Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob dem Leistungsempfänger die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug mit einer Rechnung allein deshalb versagt werden darf, weil der leistende Unternehmer, der sich im Stadium der Umbenennung befindet, in der Rechnung schon seinen neuen, zukünftigen (und nicht seinen alten, im Leistungs- und Rechnungsstellungszeitpunkt noch gültigen) Namen angegeben hat.

**Rn. 2**

2. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative der Finanzgerichtsordnung ohne weitere Begründung sowie ohne Darstellung des Sachverhalts.

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Zitiervorschlag: BFH, Beschluss vom 29.04.2026 – V B 118/25, ECLI:DE:BFH:2026:B.290426.VB118.25.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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