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# BFH, Beschluss vom 17.08.2012 – IX B 56/12

9. Senat

## Leitsatz

NV: Zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG reicht es nicht aus, wenn der Nießbraucher lediglich rein rechnungsmäßig an den Ergebnissen des Mietverhältnisses beteiligt wurde .

## Gründe

**Rn. 1**

Die auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

**Rn. 2**

Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) sinngemäß hervorgehobene Rechtsfrage, ob es zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausreiche, wenn der Nießbraucher rein rechnungsmäßig an den Ergebnissen des Mietverhältnisses beteiligt werde, ist durch die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits in dem Sinne geklärt, dass eine schlichte Beteiligung am Vermietungsergebnis gerade nicht genügt: Den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwirklicht, wer Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. das auch von den Beteiligten zitierte BFH-Urteil vom 25. Juni 2002 IX R 55/99, BFH/NV 2002, 1556, m.w.N.; Schmidt/Kulosa, EStG, 31. Aufl., § 21 Rz 31, m.w.N.).

**Rn. 3**

Von diesen Maßstäben ist auch das Finanzgericht ausgegangen und hat dazu für den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt, dass der Kläger und Beschwerdegegner als Eigentümer allein und ohne jegliche Beteiligung des Beigeladenen vermietet hat und dabei zu keinem Zeitpunkt im Interesse des beigeladenen Nießbrauchers oder auf dessen Rechnung tätig wurde.

**Rn. 4**

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Zitiervorschlag: BFH, Beschluss vom 17.08.2012 – IX B 56/12

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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