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# BFH, Beschluss vom 07.06.2011 – IX R 51/10, IX R 60/10, IX R 51/10, IX R 60/10

9. Senat

## Leitsatz

NV: Wird gegen das ergänzte Urteil wie auch gegen das Ergänzungsurteil nach § 109 FGO vom selben Prozessbeteiligten Revision eingelegt, so sind beide Revisionen miteinander zu verbinden.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Verbindung folgt dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten und beruht auf § 518 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Wird danach --wie hier-- gegen das ergänzte Urteil (Verfahren IX R 51/10) und gegen das Ergänzungsurteil nach § 109 FGO (IX R 60/10) vom selben Prozessbeteiligten Revision eingelegt, so sind beide Revisionen miteinander zu verbinden (so auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 109 FGO Rz 39). § 518 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO ist insofern gegenüber § 73 Abs. 1 FGO das speziellere Gesetz.

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Zitiervorschlag: BFH, Beschluss vom 07.06.2011 – IX R 51/10, IX R 60/10, IX R 51/10, IX R 60/10

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

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