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# BFH, Beschluss vom 24.11.2010 – VII R 26/10

7. Senat

## Leitsatz

1. NV: Für Streitigkeiten über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG ist nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet . 2. NV: Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG ist vorgreiflich i.S. des § 74 FGO .

## Gründe

**Rn. 1**

Das Verfahren wird gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung ausgesetzt. Die Entscheidung hängt von der Frage ab, ob Inkassotätigkeiten --um die der Unternehmensgegenstand der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erweitert wurde-- vom Verbot gewerblicher Tätigkeit erfasst sind (§ 72 Abs. 1 i.V.m. § 57 Abs. 4 Nr. 1 1. Halbsatz des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--). Von einem solchen Verbot könnte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Steuerberaterkammer) nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG allerdings Ausnahmen zulassen. Da die Klägerin zur Erlangung einer solchen Ausnahmegenehmigung einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit führt, erscheint es zweckmäßig, das vorliegende Verfahren einstweilen auszusetzen. Es kann der Steuerberaterkammer überlassen bleiben, durch Anordnung der sofortigen Vollziehung ihres Widerrufsbescheides, sofern die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, zu verhindern, dass die Klägerin bis zur Entscheidung des Senats über den Widerruf die ihr bislang nicht genehmigte Inkassotätigkeit fortführt.

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Zitiervorschlag: BFH, Beschluss vom 24.11.2010 – VII R 26/10

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2010-11-24/vii-r-26-10

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