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# Arbeitsgericht Würzburg, Beschluss vom 02.05.2024 – 1 Ca 85/24

## Tenor

Die Erinnerung des Klägervertreters vom 25.04.2024 wird zurückgewiesen.

## Gründe

I.

Die Beklagte hat den in der Güteverhandlung vom 27.02.2024 abgeschlossenen widerruflichen Vergleich mit Schriftsatz vom 11.03.2024 widerrufen. Der Kläger ist der Auffassung, der Widerruf sei nicht wirksam erfolgt. Seinen Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 18.04.2024 abgelehnt.

II.

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Dem Kläger kann keine vollstreckbare Ausfertigung (§ 724 ZPO) erteilt werden, da es an einem wirksamen Vollstreckungstitel fehlt. Die Beklagte hat den Vergleich rechtzeitig und wirksam widerrufen.

Der Widerrufsschriftsatz vom 11.03.2024 entspricht den formalen Voraussetzungen gemäß § 46c Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ArbGG. Das eBO ist – anders als das beA – kein personenbezogener, sondern ein organisationsbezogener Zugangsweg zum Elektronischen Rechtsverkehr. Damit korrespondiert das eBO bei den Verbänden des Arbeitslebens mit der Rechtslage, wonach vertretungsbefugt nicht der einzelne Verbandsvertreter, sondern der Verband selbst ist; § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG (Natter in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 46c ArbGG). Die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung des G.s bezieht sich auf die Vertretung durch Rechtsanwälte und deren Nutzung des beA und ist auf die Vertretung durch Arbeitgeberverbände nicht übertragbar.

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Zitiervorschlag: Arbeitsgericht Würzburg, Beschluss vom 02.05.2024 – 1 Ca 85/24

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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