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# Arbeitsgericht Siegen, Urteil vom 22.01.2026 – 1 Ca 652/25

1. Kammer  
ECLI:DE:ARBGSI:2026:0122.1CA652.25.00

T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlung.

Der am 29.07.1970 geborene verheiratete Kläger war vom 16.08.2024 bis zum 06.03.2025 als Maschinenbediener bei der Beklagten gegen eine durchschnittliche monatliche Bruttovergütung iHv zuletzt 2.700,00 EUR beschäftigt. Grundlage des Ar- beitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 16.08.2024 (Bl. 4-12 GA).

Mit Schreiben vom 20.02.2025 (Bl. 58 GA), dem Kläger am selben Tag übergeben, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 06.03.2025.

Vom 20.02.2025 bis 28.02.2025 meldete sich der Kläger arbeitsunfähig krank. Der Klä- ger legte der Beklagten die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20.02.2025 (Bl. 13 GA) vor. Die Beklagte leistete keine Entgeltfortzahlung.

Ab dem 28.02.2025 war der Kläger arbeitsfähig und baute bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehenden Resturlaub ab. Die Beklagte genehmigte den entsprechenden Urlaubsantrag des Klägers.

Mit Schreiben vom 07.03.2025 (Bl. 20 GA) machte der Kläger gegenüber der Beklag- ten außergerichtlich Entgeltfortzahlungsansprüche geltend. Mit anwaltlichem Schrei- ben vom 18.03.2025 (Bl. 37-38 GA) wies die Beklagte Ansprüche des Klägers zurück.

Die dem Kläger gleichzeitig mit diesem Schreiben gestellten Fragen (Welche Krank- heiten haben vorgelegen? Welche gesundheitlichen Einschränkungen haben bestan- den? Welcher Arzt hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt? Welche Ver- haltensmaßregeln oder Medikamente wurden ärztlich verordnet?) wurden vom Kläger außergerichtlich nicht beantwortet.

Sein Zahlungsbegehren verfolgt der Kläger mit seiner am 11.06.2026 beim Arbeitsge- richt Siegen eingegangenen Klage gerichtlich weiter. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor:

Er sei im streitigen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe daher einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen die Beklagte. Der Beweiswert der von ihm der Beklagten vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei nicht erschüt- tert.

Er habe bereits für den 18.02.2025 einen Arzttermin bei seiner Schmerztherapeutin vereinbart und dies seinem Vorgesetzten Herr A (Spitzname B) eine Woche vor dem Termin mitgeteilt gehabt. Dieser Termin habe im unmittelbaren Zusammen- hang mit den wiederkehrenden Schmerzen gestanden, die schließlich auch die Ar- beitsunfähigkeit begründet hätten. Aufgrund einer internen Fortbildung bei der Beklag- ten sei er dann - unstreitig - gebeten worden, diesen Termin zu verschieben. Er habe einen neuen Termin für den 20.02.2025 um 13 Uhr vereinbaren können und habe auch dies seinem Vorgesetzten Herr A mitgeteilt gehabt. Er habe auch seinen Schichtleiter mit Vornamen C informiert gehabt, dass er aufgrund eines Arzttermins die Schicht früher beenden müsse.

Bei ihm sei ein lumbaler Bandscheibenvorfall diagnostiziert und im Rahmen der Ar- beitsunfähigkeitsbescheinigung die Diagnose einer Erkrankung der Bandscheiben im Bereich der Lendenwirbelsäule oder einer anderen Stelle attestiert (M 51.1) worden. Die damit einhergehenden Schmerzen kämen in Schüben und seien äußerlich nicht erkennbar. Aufgrund der zu behandelnden Schmerzen sei zur Lokalisierung des Band- scheibenvorfalls am 03.03.2025 sodann ein CT der Lendenwirbelsäule vorgenommen worden, um eine spritzenbasierte Therapie zu beginnen (Schreiben MVZ vom 03.03.2025 Bl. 59 GA).

Der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei nicht erschüttert. Am 20.02.2025 habe er kurz vor seinem Arzttermin die arbeitgeberseitige Kündigung vom 20.02.2025 (Bl. 58 GA) innerhalb der Probezeit zum 06.03.2025 erhalten. Es dränge sich aufgrund des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs auf, dass die Kün- digung von der Beklagten zur Vermeidung der Entgeltfortzahlung ausgesprochen wor- den sei. Kurz nach Erhalt der Kündigung habe er sich ordnungsgemäß abgemeldet, um - wie vorher bereits besprochen - den bereits geplanten Arzttermin wahrzunehmen. Im Rahmen der Untersuchung durch Dr. med. D sei sodann die Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden. Diesbezüglich reiche er den am 20.02.2025 ausgestellten Therapieplan (Bl. 59 GA) ein. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei sodann von Herrn Dr. E ausgestellt worden. Dass die Diagnose des Hausarztes dabei nicht genau der aufgeführten Diagnose der Schmerztherapeutin entspreche, lasse keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Hausarzt entsprechend den Vorgaben der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie seinen daraus resultierenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Im Gegenteil könnten verschieden Ärzte je nach Untersuchung auch zu unterschiedlichen Einschätzungen und Diagnosen gelangen. Die Diagnosen würden sich im Grundleiden nicht wesentlich unterscheiden. Der Vortrag der Beklagten, dass allgemein bekannt sei, dass „die Praxis, in der Vergangenheit bereits unrichtige Gesundheitszeugnisse erteilt hat“, sei haltlos. Zum einen könne eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht durch eine „Praxis“, sondern lediglich von ei- nem approbierten Arzt ausgestellt werden. Zum anderen befänden sich in der Gemein- schaftspraxis mehrere Ärzte, weshalb die Beklagte auch nicht vortrage, dass der den Kläger behandelnde Arzt tatsächlich eines solchen Vergehens beschuldigt worden sei geschweige denn tatsächlich begangen habe. Auch der Bericht der F Zeitung vom 21.02.2022 stütze den Vortrag der Beklagten nicht. Darin seien weder Namen genannt noch werde darin ausgeführt, dass tatsächlich „unrichtige Gesundheitszeug­ nisse“ ausgestellt worden seien. Festzuhalten sei, dass der den Kläger behandelnde Arzt auch seit dem Bericht in der F Zeitung im Jahr 2022 bis heute praktiziere und der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in keiner Weise erschüttert sei. Wäre es ihm lediglich darauf angekommen, dass er nach der Kündigung durch die Beklagte nicht wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren müsse, wären weitere Unter- suchungen nicht erforderlich gewesen. Zudem liege schon keine Übereinstimmung von Kündigungsfrist und Krankschreibung vor. Er sei ab dem 28.02.2025 - unstreitig - wieder arbeitsfähig gewesen.

Sofern das Gericht dies für erforderlich halten sollte, entbinde er die behandelnden Ärzte Dr. med. E, Am XXX X-XX, XXXXX F, und Dr. med. D, XXstraße XXX-XXX, XXXXX F, von ihrer ärztlichen Schweigepflicht. Dem Gericht bleibe vorbehalten, die behandelnden Ärzte hinsichtlich seiner Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 20.02.2025 bis 28.02.22025 zu befragen. Für den Fall substantiierten Bestreitens rege er die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 810,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2025 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen Folgendes vor: Die Klage sei unbegründet.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Sie bestreite, dass der Klä- ger arbeitsunfähig gewesen sei. Der Beweiswert der von ihm vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert.

Schon der eigene klägerische Vortrag erschüttere den Beweiswert seiner Arbeitsunfä- higkeitsbescheinigung. Wenn es sich um einen länger geplanten Arzttermin gehandelt haben sollte, habe dieser offenkundig nicht im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit des Klägers gestanden. Er wäre daher außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen ge- wesen. Ein Arztbesuch als solcher bedinge gerade keine Arbeitsunfähigkeit. Das Rü- ckenleiden des Klägers bestehe schon länger.

Sie sei - ohne dass es hierauf ankäme - auch nicht über den Arztbesuch informiert gewesen. Es sei auch unglaubwürdig, dass sich der Kläger bei seinem Vorgesetzten Herrn A (Spitzname B) abgemeldet haben wolle. Abgesehen davon, dass es einen solchen Mitarbeiter weder gebe noch gegeben habe, habe sich der Kläger zuvor stets beim für die Fertigungssteuerung zuständigen Mitarbeiter G krankgemeldet.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei in Ihrer Beweiskraft erschüttert. Der Kläger habe sich unmittelbar nach persönlicher Übergabe der ordentlichen Probezeitkündi- gung bei offenkundig bester Gesundheit und ohne Angabe von Gründen von seinem Arbeitsplatz entfernt und im Anschluss eine Krankmeldung für den 20.02.2025 bis zum 28.02.2025 eingereicht. Innerhalb des krankgeschriebenen Zeitraums habe der Kläger einen Urlaubsantrag gestellt, dem stattgegeben worden sei, sodass es sich bei dem 20.02.2025 - dem Tag des Ausspruchs der Kündigung - um sein letztes Erscheinen am Arbeitsplatz gehandelt habe. Es sei mit der Krankmeldung also nur darum gegan- gen, die Zeit bis zum Abbau des Resturlaubs zu überbrücken. Die Beschwerden des Klägers seien länger bekannt gewesen. Am 20.02.2025 habe Dr. D mit dem Kläger nur den Therapieplan erörtert. Eine Arbeitsunfähigkeit habe sie aber nicht erblickt, zumal der Kläger bei der Beklagten als Maschinenbediener keine rückenbe- lastenden Tätigkeiten versehen habe. Der Kläger habe jedoch nach seiner Kündigung nicht mehr arbeiten wollen und den Therapieplan zum Anlass genommen, sich bei einem anderen Arzt krankschreiben zu lassen. Hierzu passe auch, dass die Diagnosen nicht identisch seien (Dr. D: u.a. M51.2+G gemäß Anlage K 5 - Dr. E: M51.1 gemäß Anlage K 2). Es werde insofern bestritten, dass der Kläger von Herrn Dr. E ordnungsgemäß zu seiner Arbeitstätigkeit befragt worden sei und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend den Vorgaben der Arbeitsunfähig- keitsrichtline ausgestellt worden sei. Im Übrigen sei allgemein bekannt, dass die Pra- xis, die die streitgegenständliche AUB ausgestellt habe, in der Vergangenheit bereits

„unrichtige Gesundheitszeugnisse“ erteilt habe. Die Staatsanwaltschaft Siegen habe aus diesem Grund die Praxisräume durchsucht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Kam- merverhandlung vom 22.01.2026 Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Zahlungsklage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv § 253 II Nr. 2 ZPO. Der Kläger erhebt eine abschließende Gesamtklage (BAG v. 16.10.2025 - 6 AZR 68/25 - Juris; BAG v. 20.12.2022 - 9 AZR 266/20 - BAGE 179, 372). Er macht Entgelt-

fortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit 20.02.2025 bis 28.02.2025 geltend, deren Höhe unstreitig ist. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage im Übrigen be- stehen nicht und wurden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.

II.

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch nach § 3 I EFZG auf Entgeltfort- zahlung für die Zeit 20.02.2025 bis 28.02.2025 in unstreitiger Höhe von 810,00 EUR brutto.

Der Kläger hat seine Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähig- keitsbescheinigung vom 20.02.2025 für den streitgegenständlichen Zeitraum nachge- wiesen.

Der Beklagten ist es nicht gelungen, den Beweiswert dieser ärztlichen Arbeitsunfähig- keitsbescheinigung zu erschüttern.

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Ar- beitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 I 1 EFZG).

Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Be- weislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 I 1 EFZG (BAG v. 18.09.2024 - 5 AZR 29/24 - NJW 2025, 526; BAG v. 13.12.2023 - 5 AZR 137/23

- NJW 2024, 1601; BAG v. 11.12.2019 - 5 AZR 505/18 - BAGE 169, 117). Der

Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vor- lage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSd § 5 I 2 EFZG geführt (BAG v. 18.09.2024 - 5 AZR 29/24 - NJW 2025, 526; BAG v. 13.12.2023 - 5

AZR 137/23 - NJW 2024, 1601). Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfä- higkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und inso- weit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfä- higkeit (BAG v. 18.09.2024 - 5 AZR 29/24 - NJW 2025, 526; BAG v. 13.12.2023

5 AZR 137/23 - NJW 2024, 1601). Nach § 7 I Nr. 1 EFZG reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung iSd § 5 I 2 EFZG aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen (BAG v. 18.09.2024 - 5 AZR 29/24 - NJW 2025, 526; BAG v. 13.12.2023 - 5 AZR 137/23 - NJW 2024, 1601).

Diese gesetzgeberische Wertentscheidung strahlt auch auf die beweisrechtli- che Würdigung aus. Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung kommt daher aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzah- lungsgesetz ein hoher Beweiswert zu. Die Gesetzesbegründung zur elektroni- schen Meldung nach § 109 I 1 SGB IV hat die in § 5 Ia 2 EFZG vorgesehene Papierbescheinigung „als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel mit dem ihr von der Rechtsprechung zugebilligten hohen Beweiswert“ bezeichnet (BT-Drs. 19/13959 S. 37) und sich damit diese Bewertung zu Eigen gemacht (BAG v. 21.08.2024 - 5 AZR 248/23 - NZA 2025, 41; BAG v. 13.12.2023 - 5 AZR 137/23

NJW 2024, 1601). Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krank- heitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt (ständige Recht- sprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG v. 13.12.2023 - 5 AZR 137/23

- NJW 2024, 1601; BAG v. 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 - NJW 2022, 490; BAG

v. 26.10.2016 - 5 AZR 167/16 - BAGE 157, 102; BAG v. 15.07.1992 - 5 AZR

312/91 - BAGE 71, 9).

Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet jedoch keine gesetz- liche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit iSd. § 292 ZPO mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG v. 18.09.2024 - 5 AZR 29/24 - NJW 2025, 526; BAG v. 13.12.2023 - 5 AZR 137/23 - NJW 2024, 1601; BAG v. 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 - NJW 2022, 490; BAG v. 11.08.1976 - 5

AZR 422/75 - BAGE 28, 144; BAG v. 11.10.2006 - 5 AZR 755/05 - Juris; BGH

v. 16.10.2001 - VI ZR 408/00 - BGHZ 149, 63). Aufgrund des normativ vorge- gebenen hohen Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt je doch ein bloßes Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewie- sen hat (BAG v. 13.12.2023 - 5 AZR 137/23 - NJW 2024, 1601; BAG v. 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 - NJW 2022, 490). Vielmehr kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die ernst- hafte Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt (BAG v. 13.12.2023 - 5 AZR 137/23 - NJW 2024, 1601; BAG v. 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 - NJW 2022, 490). Dabei ist der Arbeitgeber nicht auf die in § 275 Abs 1a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfä- higkeit beschränkt (BAG v. 18.09.2024 - 5 AZR 29/24 - NJW 2025, 526; BAG v. 13.12.2023 - 5 AZR 137/23 - NJW 2024, 1601; BAG v. 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 - NJW 2022, 490). Hierfür gibt es weder nach Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung, der in der Bekämpfung eines Missbrauchs der Entgeltfort- zahlung im Krankheitsfall liegt (vgl. BT-Drs. 12/5263 S. 10), hinreichende An- haltspunkte (BAG v. 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 - NJW 2022, 490). Diese Be- stimmung gibt ihm lediglich ein zusätzliches Instrument zur Erschütterung des Beweiswerts an die Hand, um einem missbräuchlichen Verhalten des Arbeit- nehmers begegnen zu können (BAG v. 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 - NJW 2022, 490). Den Beweiswert erschütternde Tatsachen können sich auch aus dem ei- genen Sachvortrag des Arbeitnehmers (BAG v. 13.12.2023 - 5 AZR 137/23 - NJW 2024, 1601; BAG v. 26.10.2016 - 5 AZR 167/16 - BAGE 157, 102) oder aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ergeben (BAG v. 13.12.2023 - 5 AZR 137/23 - NJW 2024, 1601; BAG v. 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 - NJW 2022, 490).

Bei der näheren Bestimmung der Anforderungen an die wechselseitige Darle- gungslast der Parteien ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber in aller Re- gel keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und nur in eingeschränktem Maß in der Lage ist, Indiztatsachen zur Erschütterung des Beweiswerts der

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzutragen (BAG v. 18.09.2024 - 5 AZR 29/24 - NJW 2025, 526; BAG v. 13.12.2023 - 5 AZR 137/23 - NJW 2024, 1601;

BAG v. 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 - NJW 2022, 490). In Anbetracht dieser Schwierigkeiten sind dem Arbeitgeber, der sich auf eine Fortsetzungserkran- kung iSd § 3 I 2 EFZG beruft, hinsichtlich der ihn insoweit treffenden Darle- gungs- und Beweislast Erleichterungen zuzubilligen (BAG v. 13.07.2005 - 5 AZR 389/04 - BAGE 115, 206; BAG v. 10.09.2014 - 10 AZR 651/12 - BAGE

149, 101); ebenso ist der Unkenntnis des Arbeitgebers von den Krankheitsur- sachen in Bezug auf die vom Arbeitgeber im Rahmen von § 3 I 1 EFZG vorzu- tragenden Indizien für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls an gemessen Rechnung zu tragen (BAG v. 11.12.2019 - 5 AZR 505/18 - BAGE 169, 117). Da die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine gesetzli- che Vermutung oder eine Beweislastumkehr auslöst, dürfen an den Vortrag des Arbeitsgebers, der ihren Beweiswert erschüttern will, keine - unter Berücksich- tigung seiner eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten - überhöhten Anforde- rungen gestellt werden (BAG v. 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 - NJW 2022, 490). Der Arbeitgeber muss gerade nicht, wie bei einer gesetzlichen Vermutung, Tat- sachen darlegen, die dem Beweis des Gegenteils zugänglich sind (BAG v. 18.09.2024 - 5 AZR 29/24 - NJW 2025, 526; BAG v. 13.12.2023 - 5 AZR 137/23

- NJW 2024, 1601; BAG v. 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 - NJW 2022, 490).

Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeits- bescheinigung zu erschüttern, so tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweis- last wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand (BAG v. 18.09.2024 - 5 AZR 29/24 - NJW 2025, 526; BAG v. 13.12.2023 - 5 AZR 137/23 - NJW 2024, 1601; BAG v. 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 - NJW 2022, 490). Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Er- krankung zulassen (BAG v. 18.09.2024 - 5 AZR 29/24 - NJW 2025, 526; BAG v. 13.12.2023 - 5 AZR 137/23 - NJW 2024, 1601; BAG v. 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 - NJW 2022, 490). Hierzu ist substantiierter Vortrag zB dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkun- gen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden (BAG v. 18.09.2024 - 5 AZR 29/24 - NJW 2025, 526; BAG v. 13.12.2023 - 5 AZR 137/23 - NJW 2024, 1601; BAG v. 17.06.2003 - 2

AZR 123/02 - Juris; BAG v. 26.08.1993 - 2 AZR 154/93 - BAGE 74, 127). Es

bedarf eines konkreten Vortrags zu den während des Zeitraums, für den Ent- geltfortzahlung verlangt wird, im Einzelnen bestehenden gesundheitlichen Be- schwerden und Einschränkungen, deren Intensität und ihren Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit (BAG v. 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 - NJW 2022, 490). Der Arbeitnehmer muss also zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Ent- geltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beein- trächtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben (BAG v. 18.09.2024 - 5 AZR 29/24 - NJW 2025, 526; BAG v. 13.12.2023

- 5 AZR 137/23 - NJW 2024, 1601; BAG v. 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 - NJW

2022, 490). Soweit er sich für die Behauptung, aufgrund dieser Einschränkun- gen arbeitsunfähig gewesen zu sein, auf das Zeugnis der behandelnden Ärzte beruft, ist dieser Beweisantritt nur ausreichend, wenn er die Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbindet (BAG v. 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 - NJW 2022, 490). Ob dies konkludent, zB durch die Benennung als Zeuge, geschehen kann, erscheint mit Blick auf die höchstpersönliche Natur des Schutzinteresses des Arztgeheimnisses nicht frei von Zweifeln (BAG v. 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 - NJW 2022, 490).

Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber kann der Beweiswert einer Arbeits- unfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden, wenn der Arbeitnehmer unmit- telbar nach dem Zugang der Kündigung erkrankt und nach den Gesamtumstän- den des zu würdigenden Einzelfalls Indizien vorliegen, die Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit begründen (BAG v. 13.12.2023 - 5 AZR 137/23 - NJW 2024, 1601). Auffallend und ungewöhnlich ist es auch und damit im Regelfall geeignet, den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüt- tern, wenn zwischen der in Kenntnis einer Kündigung bescheinigten Arbeitsun- fähigkeit und der Kündigungsfrist zeitliche Koinzidenz besteht (BAG v. 21.08.2024 - 5 AZR 248/23 - NZA 2025, 41). Ebenso kann bei der Kündigung durch den Arbeitgeber für die Koinzidenz nicht erst deren Zugang, sondern eine schon vorher bestehende Kenntnis des Arbeitnehmers von der bevorstehenden Kündigung von Bedeutung sein (BAG v. 21.08.2024 - 5 AZR 248/23 - NZA 2025, 41).

Nicht entscheidend ist, ob für die Dauer der Kündigungsfrist eine oder mehrere Bescheinigungen vorgelegt werden (BAG v. 21.08.2024 - 5 AZR 248/23 - NZA

2025, 41; BAG v. 13.12.2023 - 5 AZR 137/23 - NJW 2024, 1601). Dass bei einer

längeren Kündigungsfrist mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erfor- derlich sind, um diesen Zeitraum abzudecken, ist in erster Linie durch § 5 IV 1 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweise Wiedereingliederung nach § 92 I 2 Nr. 7 SGB 5 bedingt, wonach die voraussichtliche Dauer der Ar- beitsunfähigkeit im Grundsatz nicht für einen mehr als zwei Wochen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden soll (BAG v. 13.12.2023 - 5 AZR 137/23

- NJW 2024, 1601).

Es ist auch nicht entscheidend, ob die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen - so weit mitgeteilt - eine oder mehrere verschiedene nach ICD-10 kodierte Diagno- sen aufweisen (BAG v. 21.08.2024 - 5 AZR 248/23 - NZA 2025, 41).

Die ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gründen darin, dass der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass das Arbeits- verhältnis enden soll, arbeitsunfähig wird und bis zum Ablauf der Kündigungs- frist bleibt (BAG v. 21.08.2024 - 5 AZR 248/23 - NZA 2025, 41; BAG v. 13.12.2023 - 5 AZR 137/23 - NJW 2024, 1601; BAG v. 18.09.2024 - 5 AZR

29/24 - NJW 2025, 526). Dass eine vom Arbeitgeber erklärte Kündigung noch mit der Kündigungsschutzklage angegriffen werden kann, steht dem nicht ent- gegen (BAG v. 13.12.2023 - 5 AZR 137/23 - NJW 2024, 1601).

Das Zusammentreffen ungewöhnlicher Umstände, die jeweils für sich betrach- tet unverfänglich sein mögen, kann in der Gesamtschau ernsthafte Zweifel am Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen begründen (BAG v. 18.09.2024 - 5 AZR 29/24 - NJW 2025, 526; BAG v. 13.12.2023 - 5 AZR 137/23

- NJW 2024, 1601).

In Anwendung dieser Grundsätze ist der Beweiswert der vom Kläger vorgeleg- ten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttert.

Zunächst ist festzustellen, dass es bereits an einer „passgenauen“ attestierten Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Kündigungsfrist fehlt. Die ärztliche Arbeits- unfähigkeitsbescheinigung vom 20.02.2025 verhält sich über den Zeitraum vom 20.02.2025 bis einschließlich 28.02.2025, während die Beklagte das Arbeitsver- hältnis mit Schreiben vom 20.02.2025 zum 06.03.2025 gekündigt hat.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch die Kündigung der Beklagten veranlasst wurde, einen Arzt aufzusuchen. Unstreitig hatte der Kläger den Arzttermin für den 20.02.2025 zeitlich bereits vor Erhalt der Kündigung vereinbart. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger bereits zuvor Kenntnis davon hatte, dass die Beklagte die Absicht hatte, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

Auch soweit die von den beiden Ärzten am 20.02.2025 verwendeten Diagnose- schlüssel nicht völlig identisch sind (Dr. D: u.a. M51.2+G gemäß Anlage K 5 - Dr. E: M51.1 gemäß Anlage K 2), erschüttert dies nicht den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20.02.2025. Der ICD-10-Code M51.2 bezeichnet eine "sonstige näher bezeichnete Band- scheibenverlagerung". Es handelt sich um eine Bandscheibenverlagerung (z.B. Vorwölbung/Prolaps) im Brust-, Brust-Lenden- oder Lendenbereich (thorakal, thorakolumbal, lumbosakral), die nicht spezifisch als Wurzelkompression (Ra- dikulopathie) oder Rückenmarksschädigung (Myelopathie) klassifiziert ist. Der Code M51.2 beschreibt Bandscheibenschäden außerhalb des Halswirbelbe- reichs. Der Zusatz G steht in der ambulanten Abrechnung in Deutschland für eine gesicherte Diagnose. Die Diagnose wurde also vom Arzt definitiv gesichert (alles zitiert nach google).

Der ICD-10-Code M51.1 steht für lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie. Es liegt ein Problem mit einer Bandscheibe vor, meist ein Bandscheibenvorfall oder eine Bandscheibenvorwölbung (Bandscheibenscha- den). Betroffen ist in der Regel die Lendenwirbelsäule (LWS), also der untere Rücken (Lumbale Region). Das Bandscheibengewebe drückt auf eine Nerven- wurzel, was zu Schmerzen, Taubheitsgefühlen oder Kraftmangel in den Beinen führen kann (häufig als Ischialgie bezeichnet) (Radikulopathie) (alles zitiert nach google).

Die beiden Diagnoseschlüssel entsprechen sich also mehr oder weniger, so dass der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dadurch nicht erschüttert, sondern eher gestärkt wird, da zwei Ärzte eine mehr oder we- niger identische Diagnose beim Kläger gestellt haben.

Zudem führt die Beklagte unter Vorlage bisheriger Krankmeldungen durch den Kläger selber aus, dass das Rückenleiden des Klägers schon länger be- stehe und ihr bekannt sei.

Auch dass der Kläger aus der Arbeitsunfähigkeit heraus einen Urlaubsantrag gestellt hat, erschüttert den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit nicht. Nach der ärztlichen Prognose vom 20.02.2025 musste der Kläger davon ausgehen, bis einschließlich 28.02.2025 arbeitsunfähig erkrankt zu sein. Vor diesem Hinter- grund ist die Urlaubsbeantragung kein verdächtiger Umstand, zumal der Abbau noch offener Urlaubsansprüche bis zur anstehenden Beendigung des Arbeits- verhältnisses auch im Sinne der Beklagte gewesen sein dürfte. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Fall der Ablehnung seines Urlaubsantrages eine tat- sächlich nicht (mehr) gerechtfertigte weitere Krankschreibung erstrebt hätte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Der Kläger hat damit durch Vorlage der nicht in ihrem Beweiswert erschütterten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20.02.2025 seine Arbeitsun- fähigkeit für den attestierten Zeitraum nachgewiesen und einen in der Höhe un- streitigen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 I EFZG gegen die Beklagte.

2. Die Zinsforderung ergibt sich aus den §§ 286 I, II Nr. 1, 288 I BGB iVm § 614 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO iVm § 46 II 1 ArbGG.

Als unterliegender Teil hat die Beklagte die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

Der nach § 61 I ArbGG in jedem Urteil festzusetzende Streitwert ergibt sich aus der Höhe des Zahlungsantrages.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94

59071 Hamm

Fax: 02381 891-283

eingegangen sein.

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein- schließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grund- sätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzurei- chen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermitt- lungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektro- nische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils gelten- den Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Be­ vollmächtigte sind nur zugelassen:

Rechtsanwälte,

Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammen- schlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Per- son ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisa- tion und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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Zitiervorschlag: Arbeitsgericht Siegen, Urteil vom 22.01.2026 – 1 Ca 652/25, ECLI:DE:ARBGSI:2026:0122.1CA652.25.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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