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# Arbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 28.02.2025 – 17 BV 129/23

## Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 7.500,00 € festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.

## Gründe

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes wurde der Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zugrunde gelegt und für die beiden weiteren Arbeitnehmerinnen jeweils eine Erhöhung von 25% vorgenommen. Besondere Umstände, die eine Erhöhung oder Reduzierung des Hilfswerts rechtfertigen, sind im konkreten Fall nicht ersichtlich.

Das die Eingruppierung eines neu eingestellten Mitarbeiters betreffende Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVG ist als eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 23 Abs. 3 RVG zu bewerten und nicht nach § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG, denn das Beteiligungsrecht des Betriebsrats dient primär kollektivrechtlichen Interessen (LAG Nürnberg, Beschluss vom 08.08.2016 – 4 Ta 91/16).

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Zitiervorschlag: Arbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 28.02.2025 – 17 BV 129/23

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-nuernberg/2025-02-28/17-bv-129-23

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