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# Arbeitsgericht Minden, Beschluss vom 09.09.2022 – 1 Ca 134/22

1. Kammer  
ECLI:DE:ARBGMI:2022:0909.1CA134.22.00

## Tenor

wird der Gebührenstreitwert (§§ 63 Abs. 2 GKG, 32 RVG) für das Verfahren bis zum 12.05.2022 auf 8.610,91 €, für das Verfahren für die Zeit vom 13.05. 2022 bis zum 10.07.2022 auf 6.065,31 €, für die Zeit ab dem 11.07.2022 auf 2.981,32 € und für den Vergleich ebenfalls auf 2.981,32 € festgesetzt.

## Gründe

Mit Rechtskraft des Versäumnisteilurteils vom 02.05.2022 ermäßigte sich der Verfahrenswert um den damit ausgeurteilten Betrag.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Beschluss kann

Beschwerde

eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt.

Die Beschwerde muss

innerhalb einer Frist von sechs Monaten,

nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Arbeitsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, Fax: 0571 8886-235 eingelegt werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor dem Ablauf der vorgenannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Bei formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach seiner Aufgabe zur Post als zugestellt.

Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Minden erklärt werden.

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Zitiervorschlag: Arbeitsgericht Minden, Beschluss vom 09.09.2022 – 1 Ca 134/22, ECLI:DE:ARBGMI:2022:0909.1CA134.22.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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