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# Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 18.02.2020 – 11 Ca 4883/19

11. Kammer  
ECLI:DE:ARBGK:2020:0218.11CA4883.19.00

## Tenor

wird auf Antrag des Klägers vom 01.10.2019 die Beiordnung von Rechtsanwalt ….. zur Wahrnehmung der Rechte in der ersten Instanz ausschließlich der Zwangsvollstreckung durch Beschluss vom 06.09.2019 aufgehoben.

## Gründe

Der Kläger hat mit Schreiben vom 01.10.2019 mitgeteilt, die Vollmacht von Rechtsanwalt …… widerrufewn zu haben und das Gericht aufgefordert, keine Auszahlung zu veranlassen. Mit Schreiben vom 05.02.2020 hat der Kläger dann noch einmal klargestellt, dass er sich von seinem Prozessbevollmächtigten schlecht vertreten fühlt, da er von diesem nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er seine Anwaltskosten in erster Instanz selbst zu tragen habe gemäß § 12 a Abs. 1 ArbGG. Dies wird hier als Antrag auf Aufhebung der Beiordnung ausgelegt.

Der Kläger ist berechtigt, einen Antrag auf Entpflichtung seines bisherigen beigeordneten Anwalts zu stellen, denn die Prozesskostenhilfe-Partei muss in der Lage sein, einen ihr nicht genehmen Anwalt abzuberufen (vgl. Fischer-Musielak, Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2000, Rn. 24 zu § 121 ZPO m.w.N.). § 121 I ZPO gibt der Partei grundsätzlich die Befugnis, für die Beiordnung einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu benennen. Hierdurch gibt das Gesetz der Partei das Recht, auf die Auswahl des beizuordnenden Rechtsanwalts Einfluß zu nehmen. Im Interesse des hierdurch gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes der Partei muß ihr dann aber auch die Möglichkeit gegeben sein, aus eigenem Recht die Aufhebung der Beiordnung erreichen zu können (ebenso OLG Köln JurBüro 1992, 619, 620, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05. Juli 1994 – 1 WF 112/94 –, Rn. 7, juris).

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Zitiervorschlag: Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 18.02.2020 – 11 Ca 4883/19, ECLI:DE:ARBGK:2020:0218.11CA4883.19.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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