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# Arbeitsgericht Iserlohn, Beschluss vom 23.07.2020 – 5 Ca 753/20

5. Kammer  
ECLI:DE:ARBGIS:2020:0723.5CA753.20.00

## Tenor

wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wie folgt festgesetzt:

Für das Verfahren auf 129.666,40 €.

Für den Vergleich auf 129.666,40 €.

## Gründe

Zur Begründung wird auf die gerichtliche Streitwertmitteilung vom 03.07.2020 Bezug genommen. Sofern der Beklagtenvertreter in seinem Schriftsatz vom 16.07.2020 einwendet, das Gericht habe die Deckelung des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG außer Acht gelassen, kann dem nicht gefolgt werden. Es liegt eine objektive Klagehäufung mit den Anträgen zu 2) und 3) vor. Diese beinhalten eigene Streitgegenstände (Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugslohn), weshalb die diesbezüglichen Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Beschluss können die Parteien und die Bevollmächtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt.

Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Arbeitsgericht Iserlohn, Erich-Nörrenberg-Straße 7, 58636 Iserlohn, Fax: 02371 8255-99 eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Iserlohn erklärt werden.

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Zitiervorschlag: Arbeitsgericht Iserlohn, Beschluss vom 23.07.2020 – 5 Ca 753/20, ECLI:DE:ARBGIS:2020:0723.5CA753.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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