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# Arbeitsgericht Herne, Beschluss vom 25.06.2021 – 2 BV 2/21

2. Kammer  
ECLI:DE:ARBGHER:2021:0625.2BV2.21.00

## Tenor

Wird der Gebührenstreitwert (§§ 63 Abs. 2 GKG, 32 RVG) auf 5.000,00 € festgesetzt.

## Gründe

Dieses entspricht dem halben Hilfswert nach § 23 Ab. 3 S. 2 RVG für den Streit über die Einrichtung der Einigungsstelle an sich. Nach II.4.1 des unverbindlichen Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 9.2.2018 ist der Streit über die offensichtliche Unzuständigkeit mit höchstens dem Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bewerten. Die offensichtliche Unzuständigkeit stand jedoch nie im Streit, zweifelhaft war die Zulässigkeit des Antrags im Hinblick auf einen erforderlichen vorhergehenden ernsthaften Verhandlungsversuch. Diese Frage ist mit dem halben Hilfswert angemessen bewertet. Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei einem Streit über die offensichtliche Unzuständigkeit der ganze Hilfswert die maximale Obergrenze darstellt.

Der Streit über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer wird mit jeweils ¼ Hilfswert bewertet.

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Zitiervorschlag: Arbeitsgericht Herne, Beschluss vom 25.06.2021 – 2 BV 2/21, ECLI:DE:ARBGHER:2021:0625.2BV2.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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