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# Arbeitsgericht Herford, Beschluss vom 21.06.2017 – 3 Ca 1093/15

ECLI:DE:ARBGHF:2017:0621.3CA1093.15.00

## Tenor

wird der klagenden Partei für den Mehrvergleich mit einem Streitwert i.H.v.

6.245,60 € (wie im Schreiben der Antragstellerin vom 26.5.17 dargelegt) bewilligt.

Zur Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug wird ihr auch insoweit Rechtsanwalt Dr. B beigeordnet.

Im Übrigen wird auf den PKH-Beschluss vom 22.03.2016 Bezug genommen.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Bewilligung für den Mehrvergleich erfolgt ausschließlich für die Einigung, nicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bezüglich dieses Streitwerts, vgl. Beschluss des LAG Hamm v. 18.08.2015 (6 Ta 277/15).

**Rn. 3**

Aufgrund der Sachlage erscheint die Anwaltsbeiordnung i.S.d. § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich.

**Rn. 4**

RECHTSMITTELBELEHRUNG

**Rn. 5**

Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist* von einem Monat entweder beim Arbeitsgericht Herford, Elverdisser Straße 12, 32052 Herford oder beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm eingelegt werden.

**Rn. 6**

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach deren Verkündung.

**Rn. 7**

Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.

**Rn. 8**

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

**Rn. 9**

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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Zitiervorschlag: Arbeitsgericht Herford, Beschluss vom 21.06.2017 – 3 Ca 1093/15, ECLI:DE:ARBGHF:2017:0621.3CA1093.15.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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