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# Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2021 – 5 Ca 5323/20

5. Kammer  
ECLI:DE:ARBGD:2021:0511.5CA5323.20.00

5 Ca 5323/20

Arbeitsgericht Düsseldorf

## Beschluss

In dem Rechtsstreit

S.

Klägerin

Prozessbevollmächtigte

S.

gegen

Q.

Beklagter

Prozessbevollmächtigte

S.

wird der Gebührenstreitwert (§§ 63 Abs. 2 GKG, 32 RVG) auf 7.500,00 € festgesetzt.

## Gründe

Zur Begründung wird auf die Streitwertmitteilung vom 08.04.2021 und 22.04.2021 verwiesen. Die Klageerweiterungen hinsichtlich der Folgekündigungen waren bei der Streitwertfestsetzung – entgegen der Rechtsauffassung des Beklagtenvertreters –nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht zu berücksichtigen. Die entsprechenden Klageanträge waren als Hilfsanträge auszulegen. Über diese Hilfsanträge ist keine Entscheidung ergangen (vgl. zu I 3 der Gründe des Urteils vom 02.03.2021).

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Beschluss kann

Beschwerde

eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt.

Die Beschwerde muss

innerhalb einer Frist von sechs Monaten,

nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Arbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770-2299 eingelegt werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor dem Ablauf der vorgenannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Bei formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach seiner Aufgabe zur Post als zugestellt.

Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Düsseldorf erklärt werden.

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Düsseldorf, den 11.05.2021

Die Vorsitzende der 5. Kammer

E.

Richterin am Arbeitsgericht

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Zitiervorschlag: Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2021 – 5 Ca 5323/20, ECLI:DE:ARBGD:2021:0511.5CA5323.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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