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# Arbeitsgericht Bonn, Beschluss vom 15.02.2024 – 5 Ca 228/22

ECLI:DE:ARBGBN:2024:0215.5CA228.22.00

## Tenor

werden die Parteien auf Folgendes hingewiesen:

1. In seinem Teilurteil hatte das Gericht die Auffassung vertreten, dass der Gesamtbetrachtungszeitraum den 03.12.2020 bis 14.04.2022 umfasse. Dies ist auch grundsätzlich richtig, übersieht jedoch, dass hier ein Sonderfall gegeben ist. Der Kläger hatte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gemäß § 12 Satz 1 KSchG – soweit ersichtlich wirksam – beendet. In diesem – seltenen – Fall bestimmt § 12 Satz 4 KSchG, dass dem Arbeitnehmer entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tage des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren ist. § 11 KSchG findet dabei entsprechende Anwendung (§ 12 Satz 4 KSchG). Der Zeitraum, für den der Kläger zumindest dem Grunde nach Annahmeverzugsvergütung fordern kann, endet damit mit Ablauf des 14.02.2022 mit Blick auf die Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses ab dem 15.02.2022. Der Gesamtbetrachtungszeitraum ist hier somit richtigerweise der 03.12.2020 bis 14.02.2022. Zu einer schlüssigen Darlegung des Anspruchs aus § 11 KSchG gehört damit unter anderem eine Auskunft über anderweitige Bezüge im Sinne von § 11 Nr. 1, Nr. 3 KSchG für diesen Zeitraum (vgl. nochmals BAG 29.07.1993 – 2 AZR 110/93 110/93 zu II. 1. c) der Gründe).

2. Die angekündigten Anträge des Klägers bezüglich des Anspruchs aus § 12 Satz 4 KSchG i.V.m. § 11 KSchG entsprechen nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 615 BGB, § 11 KSchG (BAG 24.02.2016 – 5 AZR 425/15 Rn. 15; BAG 16.05.2012 − 5 AZR 251/11 Rn. 29, 30; BAG 29.07.1993 – 2 AZR 110/93 110/93 zu II. 1. c) cc) der Gründe). Es ist danach für den Gesamtbetrachtungszeitraum – bei beendetem Annahmeverzug wie hier – lediglich ein Bruttogesamtbetrag entgangenen Verdienstes zu bilden, von dem sodann eventuelle Abzugsposten im Sinne von § 11 KSchG insgesamt abzusetzen sind. Sollte ein solcher Betrag nur teilweise geltend gemacht werden, so müsste eine offene Teilklage erhoben, der Anspruch zugleich jedoch zumindest in der Begründung als Gesamtbetrag beziffert werden. Die Notwendigkeit der Geltendmachung eines solche Gesamtbetrags bedürfte auch dann bestehen, wenn anderweitiger Erwerb nicht erzielt worden ist. Denn wenn das Gericht – beispielsweise – zu dem Ergebnis käme, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt der Abzugsposten gemäß § 11 Nr. 2 KSchG höher wäre als der fiktive Erwerb bei dem kündigenden Arbeitgeber, so wäre eine sachgerechte Anwendung des Prinzips der Gesamtverrechnung nur bei Geltendmachung eines Gesamtbetrags möglich.

**Rn. 1**

werden die Parteien auf Folgendes hingewiesen:

**Rn. 3**

1. In seinem Teilurteil hatte das Gericht die Auffassung vertreten, dass der Gesamtbetrachtungszeitraum den 03.12.2020 bis 14.04.2022 umfasse. Dies ist auch grundsätzlich richtig, übersieht jedoch, dass hier ein Sonderfall gegeben ist. Der Kläger hatte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gemäß § 12 Satz 1 KSchG – soweit ersichtlich wirksam – beendet. In diesem – seltenen – Fall bestimmt § 12 Satz 4 KSchG, dass dem Arbeitnehmer entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tage des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren ist. § 11 KSchG findet dabei entsprechende Anwendung (§ 12 Satz 4 KSchG). Der Zeitraum, für den der Kläger zumindest dem Grunde nach Annahmeverzugsvergütung fordern kann, endet damit mit Ablauf des 14.02.2022 mit Blick auf die Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses ab dem 15.02.2022. Der Gesamtbetrachtungszeitraum ist hier somit richtigerweise der 03.12.2020 bis 14.02.2022. Zu einer schlüssigen Darlegung des Anspruchs aus § 11 KSchG gehört damit unter anderem eine Auskunft über anderweitige Bezüge im Sinne von § 11 Nr. 1, Nr. 3 KSchG für diesen Zeitraum (vgl. nochmals BAG 29.07.1993 – 2 AZR 110/93 110/93 zu II. 1. c) der Gründe).

**Rn. 5**

2. Die angekündigten Anträge des Klägers bezüglich des Anspruchs aus § 12 Satz 4 KSchG i.V.m. § 11 KSchG entsprechen nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 615 BGB, § 11 KSchG (BAG 24.02.2016 – 5 AZR 425/15 Rn. 15; BAG 16.05.2012 − 5 AZR 251/11 Rn. 29, 30; BAG 29.07.1993 – 2 AZR 110/93 110/93 zu II. 1. c) cc) der Gründe). Es ist danach für den Gesamtbetrachtungszeitraum – bei beendetem Annahmeverzug wie hier – lediglich ein Bruttogesamtbetrag entgangenen Verdienstes zu bilden, von dem sodann eventuelle Abzugsposten im Sinne von § 11 KSchG insgesamt abzusetzen sind. Sollte ein solcher Betrag nur teilweise geltend gemacht werden, so müsste eine offene Teilklage erhoben, der Anspruch zugleich jedoch zumindest in der Begründung als Gesamtbetrag beziffert werden. Die Notwendigkeit der Geltendmachung eines solche Gesamtbetrags bedürfte auch dann bestehen, wenn anderweitiger Erwerb nicht erzielt worden ist. Denn wenn das Gericht – beispielsweise – zu dem Ergebnis käme, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt der Abzugsposten gemäß § 11 Nr. 2 KSchG höher wäre als der fiktive Erwerb bei dem kündigenden Arbeitgeber, so wäre eine sachgerechte Anwendung des Prinzips der Gesamtverrechnung nur bei Geltendmachung eines Gesamtbetrags möglich.

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Zitiervorschlag: Arbeitsgericht Bonn, Beschluss vom 15.02.2024 – 5 Ca 228/22, ECLI:DE:ARBGBN:2024:0215.5CA228.22.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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