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# Arbeitsgericht Bonn, Beschluss vom 26.02.2021 – 3 Ca 2012/20

3. Kammer  
ECLI:DE:ARBGBN:2021:0226.3CA2012.20.00

## Tenor

wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wie folgt festgesetzt:

Für das Verfahren und den Vergleich auf jeweils 51.321,51 €.

## Gründe

Zur Begründung wird auf die Mitteilung vom 19.2.2021 verwiesen. Der Schriftsatz der Klägervertreterin beihaltet keinen konkreten Sachvortrag, der einen erhöhten Streitwert dem Grunde oder der Höhe nach rechtfertigen könnte.

Es bleibt bei der Rechtsprechung der Kammer, dass ein Vergleichsmehrwert sich nicht nach den phantasievollen finanziellen Interessen der beteiligten Anwälte richtet, sondern danach, ob „durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Dabei muss gerade über die Frage eines Anspruches oder Rechts in Bezug auf die jeweilige Regelung zwischen den Parteienstreit und/oder Ungewissheit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt.“ (vgl. Streitwertkatalog 25.1.).

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Zitiervorschlag: Arbeitsgericht Bonn, Beschluss vom 26.02.2021 – 3 Ca 2012/20, ECLI:DE:ARBGBN:2021:0226.3CA2012.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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