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# Arbeitsgericht Bonn, Beschluss vom 13.10.2020 – 3 Ca 1214/20

3. Kammer  
ECLI:DE:ARBGBN:2020:1013.3CA1214.20.00

## Tenor

wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wie folgt festgesetzt:

Für das Verfahren auf 4.119,66 €.

Für den Vergleich auf 4.119,66 €.

## Gründe

Der Wert wurde in Höhe eines Gehaltes festgesetzt.

Ein höherer Wert kann nicht festgesetzt werden. Dabei hart sich Festsetzung an dem Wert des Beschäftigungsanspruches orientiert, der ebenfalls regelmäßig mit einem Gehalt festzusetzen ist.

Eine Orientierung an der Änderungskündigung kann nicht erfolgen, da im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Streit war.

Bei der im Streit stehenden relativ geringen Änderung der Wochenarbeitszeit unter Berücksichtigung von Blockfreizeiten erscheint ein Wert oberhalb eines Gehaltes nicht angemessen.

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Zitiervorschlag: Arbeitsgericht Bonn, Beschluss vom 13.10.2020 – 3 Ca 1214/20, ECLI:DE:ARBGBN:2020:1013.3CA1214.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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