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Arbeitsgericht Bonn, Beschluss vom 13.10.2020 – 3 Ca 1214/20

3. Kammer

ECLI:DE:ARBGBN:2020:1013.3CA1214.20.00

Tenor§

wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wie folgt festgesetzt:

Für das Verfahren auf 4.119,66 €.

Für den Vergleich auf 4.119,66 €.

Gründe§

Der Wert wurde in Höhe eines Gehaltes festgesetzt.

Ein höherer Wert kann nicht festgesetzt werden. Dabei hart sich Festsetzung an dem Wert des Beschäftigungsanspruches orientiert, der ebenfalls regelmäßig mit einem Gehalt festzusetzen ist.

Eine Orientierung an der Änderungskündigung kann nicht erfolgen, da im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Streit war.

Bei der  im Streit stehenden relativ geringen Änderung der Wochenarbeitszeit  unter Berücksichtigung von Blockfreizeiten erscheint ein Wert oberhalb eines Gehaltes nicht angemessen.