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# Arbeitsgericht Aachen, Beschluss vom 27.10.2021 – 1 Ca 2071/21

1. Kammer  
ECLI:DE:ARBGAC:2021:1027.1CA2071.21.00

## Leitsatz

Einzelfallentscheidung zur Mutwilligkeit einer weiteren Klageerhebung statt einer kosteng&#252;nstigeren Klageerweiterung

## Tenor

wird der Antrag des Klägers vom 04.08.2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts zurückgewiesen.

## Gründe

Die beantragte Prozesskostenhilfe im hiesigen Verfahren war abzulehnen, da die weitere Klage neben der zuvor eingereichten Klage gegen die Beklagte zu 1) unter dem Aktenzeichen 1 Ca 2070/21 mutwillig erhoben wurde, § 114 ZPO.

Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist. Mutwilligkeit i. S. v. § 114 S. 1 ZPO liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhender Teilklagen geltend macht, oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (BAG, Beschluss vom 17.02.2011 – 6 AZB 3/11 – juris).

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Kläger seine im hiesigen Verfahren verfolgten Zahlungsansprüche nicht im zuvor erhobenen Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 Ca 2070/21 mit geltend gemacht hat, in dem er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 1) begehrt. Der Kläger hat dieses Vorgehen trotz gerichtlichen Hinweises nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Rechtsverfolgung in zwei Prozessen ist kostenintensiver und daher mutwillig.

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Zitiervorschlag: Arbeitsgericht Aachen, Beschluss vom 27.10.2021 – 1 Ca 2071/21, ECLI:DE:ARBGAC:2021:1027.1CA2071.21.00

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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