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# Anwaltsgerichtshof NRW, Beschluss vom 07.07.2026 – 1 AGH 7/26

1. Senat des Anwaltsgerichtshofes  
ECLI:DE:AWGHNRW:2026:0707.1AGH7.26.00

## Gründe

1.

Nach Erlass des klageabweisenden Urteils des Senats vom 24.04.2026 erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 25.06.2026 eine Anhörungsrüge im Hinblick auf die mit dem Urteil erfolgte Streitwertfestsetzung in Höhe von 70.000,00 €. Seine Rüge begründet er im Wesentlichen damit, dass ihm durch den Senat zuvor kein rechtliches Gehör zu dieser Streitwertfestsetzung gewährt worden sei.

2.

Die Anhörungsrüge ist zulässig, insbesondere gemäß § 112c BRAO i.V.m.§ 152a Abs. 2 VwGO fristgerecht erhoben worden sowie gem. § 112c BRAO i.V.m.§ 152a Abs. 4 S. 2 VwGO statthaft, da die Streitwertfestsetzung gem. § 194 Abs. 3 BRAO unanfechtbar ist.

Die Rüge ist jedoch unbegründet. Es stand den Parteien frei, sich sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch im Rahmen der nachgelassenen Schriftsätze - auch - zum Streitwert zu äußern. Einer ausdrücklichen Anregung des Gerichts oder eines richterlichen Hinweises gem. § 112c BRAO i.V.m § 86 Abs. 3 VwGO bedurfte es nicht. Die Streitwertfestsetzung ist nicht überraschend erfolgt, denn ein Streitwert i.H.v. 50.000,00 € für Zulassungsverfahren (Klageantrag zu 1) ergibt sich unmittelbar aus § 194 Abs. 2 BRAO. Die Streitwerterhöhung im Hinblick auf die Klageanträge zu 2) und 3), nämlich je 10.000,00 € für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und den Feststellungsantrag betreffend eventueller Amtshaftungsansprüche gemäß § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 GKG ist ebenfalls schlichter Gesetzesvollzug. Aufgrund dieser eindeutigen Rechtslage hinsichtlich des Streitwerts wäre eine (unterstellte) Verletzung des rechtlichen Gehörs im Übrigen auch nicht entscheidungserheblich im Sinne des § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VwGO, da das Gericht nicht zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.

Soweit in der Begründung der Anhörungsrüge über die Streitwertfestsetzung hinaus Rechtsfehler im Hinblick auf die Hauptsacheentscheidung geltend gemacht werden, sind diese Rügen Gegenstand des gegen das Urteil vom 24.04.2026 gerichteten Rechtsmittels.

3.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 112c BRAO i.V.m.§ 152a Abs. 4 S. 3 VwGO.

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Zitiervorschlag: Anwaltsgerichtshof NRW, Beschluss vom 07.07.2026 – 1 AGH 7/26, ECLI:DE:AWGHNRW:2026:0707.1AGH7.26.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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