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# Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil vom 23.08.2024 – 2 AGH 1/24

2. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen  
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0823.2AGH1.24.00

## Tenor

Die Berufung der Angeschuldigten gegen das Urteil der 3. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer W. vom 25.08.23 wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Angeschuldigte zu tragen.

§§ 143 IV 2 BRAO, 329 I StPO, 197 II 1 BRAO.

G r ü n d e :

Die statthafte, in rechter Form und Frist eingelegte, mithin zulässige Berufung der Angeschuldigten war gemäß §§ 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO, 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen, weil die Angeschuldigte ungeachtet der durch Urkunde vom 17.5.24 (Bl. 144) nachgewiesenen, mit dem Hinweis auf die sich aus unentschuldigter Abwesenheit ergebenden Rechtsfolgen versehenen, ordnungsgemäß zugestellten Ladung nicht erschienen ist, ohne ihr Fernbleiben zu entschuldigen.

Die von der Angeschuldigten bis zur Hauptverhandlung vorgelegten Schriftsätze vom 21., 22. und 23.8.24 geben keinen Anhalt für weitere Ermittlungen oder zu einer anderen Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

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Zitiervorschlag: Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil vom 23.08.2024 – 2 AGH 1/24, ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0823.2AGH1.24.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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