Tenor§
1.
Der weitere Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 08.08.2023 wird zurückgewiesen.
2.
Das Befangenheitsgesuch der Klägerin gegen JBe X. wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
1.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 15.05.2023 sowie des Urteils vom heutigen Tag verwiesen.
2.
Mangels gesetzlicher Grundlage für die Ablehnung von Justizbeschäftigten ist das Gesuch unzulässig.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.