nu:legal · recht.nulegal.eu

# Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil vom 11.08.2023 – 2 AGH 8/22

2. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen  
ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0811.2AGH8.22.00

## Tenor

Die Berufung des Angeschuldigten gegen das Urteil der I. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer L. vom 28.09.2022 wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Angeschuldigte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

§§ 143 IV 2 BRAO, 329 I StPO, 145 II, 197 II 1 BRAO.

G r ü n d e :

Die statthafte, in rechter Form und Frist eingelegte, mithin zulässige Berufung des Angeschuldigten war gemäß §§ 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO, 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen, weil der Angeschuldigte ungeachtet der durch Urkunde vom 28.03.2023 nachgewiesenen, mit dem Hinweis auf die sich aus unentschuldigter Abwesenheit ergebenden Rechtsfolgen versehenen, ordnungsgemäß zugestellten Ladung nicht erschienen ist, ohne sein Fernbleiben zu entschuldigen. Die von ihm am Terminstag übermittelte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ermöglicht dem Senat keine Prüfung des Gesundheitszustandes. Der Versuch der weiteren Prüfung durch den Senat (s. Vermerk vom heutigen Tag) blieb erfolglos.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil nicht über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten zu entscheiden war, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, § 145 Abs. 2 BRAO.

Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach förmlicher Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen einzulegen. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich benannt werden, § 145 Abs. 3 BRAO.

---

Zitiervorschlag: Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil vom 11.08.2023 – 2 AGH 8/22, ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0811.2AGH8.22.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2023-08-11/2-agh-8-22

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
